Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/114: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime Konvention) · 52 Seiten

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chen Zwecken das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen. Sie werden aufgelöst, und ihr Vermögen fällt an das Gemeinwesen51. Schliesslich bestehen zivilrechtliche Mittel, um die Verantwortlichkeit eines Unternehmens herzuleiten, zu dessen Gunsten ein Angestellter in einer Führungsposition eine Straftat begangen hat oder das die Aufsichtspflicht verletzt hat, die ihm obliegt, um die Ausübung der Straftat durch seine Angestellten zu verhindern.

Somit kann festgestellt werden, dass das schweizerische Recht die Voraussetzungen nach Artikel 11 der Konvention derzeit insgesamt erfüllt. Die bestehenden Normen in Bezug auf die subsidiäre Verantwortlichkeit gehen in einigen Fällen über die Anforderungen der Konvention hinaus. Damit kann gewährleistet werden, dass die in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks begangene Verbrechen und Vergehen nicht unbestraft bleiben, auch wenn sie keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden können. Demnach ist nicht erforderlich, die in der Konvention bezeichneten Straftaten in die Liste der Straftaten bezüglich der primären strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Unternehmen im Sinne des schweizerischen Rechts aufzunehmen oder diese Liste allgemein zu erweitern.

Artikel 12: Sanktionen und Massnahmen

Nach Absatz 1 haben die Vertragsparteien die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen zu treffen, damit die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen umschriebenen Straftaten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen bedroht werden einschliesslich Geldsanktionen und für von natürlichen Personen begangene Straftaten nach Artikel 5 und 6 der Konvention freiheitsentziehende Massnahmen, die zur Auslieferung führen können.

Ein Ziel der derzeit laufenden ordentlichen Revision des HMG, unterstützt durch die Motion Parmelin «Härtere Sanktionen für den Schmuggel und die Fälschung von Arzneimitteln» (10.3786), besteht in einer Annäherung der Dispositive zur Bekämpfung der Heilmittelkriminalität und der illegalen Betäubungsmittel. Diese Annäherung erfolgt einerseits durch die Anerkennung der abstrakten Gefährdung der Heilmittelstraftaten und andererseits durch eine Verschärfung der Strafordnung52.

Vorsätzliche Straftaten, die zu einer konkreten Gefährdung der Gesundheit des Menschen führen, sind immer Verbrechen oder Vergehen. Dementsprechend ist die Auslieferung in jedem Fall möglich, sei es in Anwendung des europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 195753 oder anderer für die Schweiz verbindliche und einschlägige Verträge.

Absatz 2 verlangt von den Vertragsparteien die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, damit juristische Personen, die nach Artikel 11 verantwortlich gemacht werden, wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen unterliegen einschliesslich Geldsanktionen und andere Massnahmen wie das vorübergehende oder dauerhafte Verbot der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit.

Die Möglichkeiten des schweizerischen Rechts sind bei den Erläuterungen zu Artikel 11 des Abkommens dargelegt.

51Art. 52 und 57 des Zivilgesetzbuches; SR 210.

52Siehe Botschaft zur Änderung des HMG vom 7. November 2012 (BBl 2013, insbesonde-

re 47 f.)

53 SR 0.353.1