Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/114: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime Konvention) · 52 Seiten
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Person nicht berührt, die die Straftat begangen hat. Hier stellt sich die Frage, ob diese Bestimmung eine parallele strafrechtliche Verantwortlichkeit der Staaten einführt. Der erläuternde Bericht des Europarats zur Konvention enthält dazu keine näheren Ausführungen.
Die subsidiäre Verantwortlichkeit der juristischen Personen nach schweizerischem Recht schliesst die Möglichkeit, natürliche Personen zu bestrafen, nicht aus. Sie kommt in dem Fall zur Anwendung, in dem es wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens nicht möglich ist, die Person zu bestrafen, die die Tat begangen hat. Artikel 102 Absatz 1 StGB steht somit nicht im Widerspruch zu Artikel 11 Absatz 4 der Konvention, da die subsidiäre Verantwortlichkeit des Unternehmens die strafrechtliche Verantwortlichkeit der natürlichen Person, die die Straftat begangen hat, nicht ausschliesst, wie anhand von folgendem Beispiel illustriert werden soll: Falls das Verhalten und das Verschulden der natürlichen Person nach der Verurteilung des Unternehmens feststehen und die Straftat zuvor wegen der Organisation des Unternehmens nicht dieser Person zugerechnet werden konnte, steht der Bestrafung beider Parteien, das heisst der juristischen und der natürlichen Person, grundsätzlich nichts entgegen50. Anders ist die Situation in Artikel 7 VStrR, der sowohl in Fällen, die unter die Zuständigkeit des Instituts oder der Eidgenössischen Zollverwaltung fallen (Art. 90 Abs. 1 HMG) als auch in denjenigen in der Kompetenz der Kantone (vgl. Art. 89 HMG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 HMG) vorsieht, dass eine Busse bis zu 5000 Franken auferlegt werden kann, wenn die Ermittlung der in einem Unternehmen (juristische Person und sinngemäss Personengesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit) arbeitenden natürlichen Personen, die strafrechtlich verantwortlich sind, unverhältnismässige Untersuchungsmassnahmen gegenüber der zu erwartenden Strafe bedingen würde. In diesem Fall wird das Unternehmen oder die Personengesellschaft anstelle der natürlichen Personen, deren Identität nicht ermittelt werden kann, bestraft. Diese Sonderregelung scheint Artikel 11 Absatz 4 der Konvention zu widersprechen. Tatsächlich kommt diese Lösung aber in Fällen nach Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe f HMG zur Anwendung, wenn die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet ist. Artikel 7 VStrR ermöglicht auch in den Fällen eine Strafe zu verhängen, in denen das Verfahren eingestellt werden müsste, falls die natürlichen Personen ermittelt werden müssten. Diese Bestimmung steht dem Sinn der Konvention somit nicht entgegen.
Neben der strafrechtlichen Verantwortlichkeit kommt auch das Mittel der administrativen Verantwortlichkeit zum Zug. In Bezug auf die Heilmittel sieht Artikel 66 HMG vor, dass das Institut alle Verwaltungsmassnahmen treffen kann, die zum Vollzug des Gesetzes erforderlich sind. Diese Massnahmen gehen von der Beanstandung über die Sistierung und den Widerruf von Betriebsbewilligungen bis zur Schliessung des Betriebs oder bei den Heilmitteln bis zum Rückruf vom Markt. Die Aufzählung in Artikel 66 Absatz 2 HMG ist nicht abschliessend. Die Grundanforderung besteht darin, dass die getroffenen Massnahmen dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechen müssen. Die Massnahmen kommen bei einem begründeten Verdacht der Behörden auf illegale Tätigkeit zum Zug. Sie können nach Bedarf vorsorglich oder superprovisorisch getroffen werden, wenn ein Risiko für die öffentliche Gesundheit dies rechtfertigt. Nach Artikel 66 Absatz 3 HMG können die Kantone in ihrem Zuständigkeitsbereich die gleichen Massnahmen treffen. Ausserdem können Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtli-
50 Vgl. Niggli/Gfeller, Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2007, N 113 zu Art. 102.