Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/114: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime Konvention) · 52 Seiten

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Antrag (vgl. Art. 30 ff. StGB) erforderlich wäre. Somit erfüllt das schweizerische Recht diese Anforderung des Übereinkommens.

Artikel 16: Strafrechtliche Ermittlungen

Vorgaben der Konvention

Absatz 1 sieht vor, dass die Parteien die Massnahmen treffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die für die strafrechtlichen Ermittlungen zuständigen Personen, Einheiten oder Dienste auf dem Gebiet der Bekämpfung der Fälschung von Heilmitteln und ähnlicher die öffentliche Gesundheit gefährdender Straftaten spezialisiert sind oder dass Personen zu diesem Zweck geschult werden; hierzu gehören auch Finanzermittlungen. Diese Dienste oder Einheiten müssen angemessene Ressourcen (finanzielle und personelle Mittel) erhalten.

Die Hauptakteure von Strafverfahren im Heilmittelbereich sind in der Schweiz das Institut, die Zollbehörden, Fedpol sowie die kantonalen Strafverfolgungs-, Polizei- und Gesundheitsbehörden (Kantonsapothekerinnen und -apotheker, Kantonstierärztinnen und -tierärzte und Kantonsärztinnen und -ärzte). Gemäss Artikel 20 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 197454 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) müssen die Mitarbeitenden des Instituts und der Eidgenössischen Zollverwaltung, die mit den Einvernahmen, Augenscheinen und Zwangsmassnahmen betraut werden, besonders ausgebildet sein. Diese Voraussetzungen sind bei den kantonalen Strafverfolgungs- und Polizeibehörden wie auch beim Institut und bei der Eidgenössischen Zollverwaltung gegeben.

Nicht sicherstellen kann das Institut demgegenüber die spezifische Fachkompetenz in Finanz- und Informatikfragen. Es würde seine Möglichkeiten übersteigen und seinen Auftrag als für die Heilmittelsicherheit zuständige Behörde sprengen, in diesem Bereich eigene Fachleute anstellen zu müssen. Deshalb ist das Institut darauf angewiesen, für die Auswertung von Buchhaltungsunterlagen und insbesondere für die Sicherung und die Auswertung umfangreicher elektronischer Datenbestände externe Fachkräfte als Hilfspersonen beiziehen zu können. Um dies sicherstellen zu können, ist eine Anpassung des HMG notwendig (siehe unten Erläuterungen zum neuen Art. 90c HMG).

Die spezifische Fachkompetenz im Heilmittelbereich (insb. wissenschaftliche Qualifikation von Präparaten, Laboranalysen) ist beim Institut hingegen vorhanden. Fedpol sowie die kantonalen Strafverfolgungs- und Polizeibehörden können sich ihrerseits auf ihre Erfahrung im Bereich der Betäubungsmittel abstützen, da die dort eingesetzten Ermittlungsmethoden und Probleme denjenigen im Heilmittelbereich ähnlich sind (Suche nach Produkten, Eruierung der Finanzflüsse). Wie bisher bietet das Institut diesen Behörden auch weiterhin Schulungen zu den Besonderheiten von Ermittlungen im Heilmittelbereich an. Die kantonalen Behörden können sich zudem auf die Kenntnisse ihrer eigenen Gesundheitsbehörden (insb. Kantonsapothekerämter) stützen. Die Zollbehörden erhalten vom Institut ebenfalls die spezifische Ausbildung, die für ihre Tätigkeit notwendig ist (vgl. Art. 66 Abs. 4 HMG bzw. Art. 90 Abs. 1 gemäss Botschaft zur Änderung des Heilmittelgesetzes vom 7.11.2012). Die Ausstattung mit finanziellen Mittel erfolgt für jeden der beteiligten Partner unabhängig. Auf jeden Fall verpflichtet die Konvention diese Stellen dazu, ihre

54 SR 313.0