Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/114: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime Konvention) · 52 Seiten
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verlangt die Bestimmung nicht, dass die Vertragsparteien ihre Zulassungs- und Konformitätssysteme ändern.
Für die Definitionen und die Tragweite, sowohl in Bezug auf die Zulassungs- und Konformitätssysteme als auch strafrechtlicher Ebene der Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Lieferung, Vorratshaltung für die und des Angebots zur Lieferung, wird auf die Erläuterungen zu den Artikeln 5 und 6 der Konvention verwiesen. Auf die erforderlichen gesetzgeberischen Änderungen in Bezug auf die Mäkler- und Agententätigkeit wird in den Erläuterungen zu Artikel 6 eingegangen. Das Inverkehrbringen wird in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d HMG als das Vertreiben und Abgeben von Heilmitteln definiert. Seine illegale Ausübung stellt ebenfalls eine Widerhandlung dar, die nach Artikel 86 ff. HMG bestraft wird.
Buchstabe b bezieht sich auf die gewerbliche Nutzung von Originaldokumenten ausserhalb der dafür vorgesehenen Verwendung in der legalen Versorgungskette für Heilmittel, wie sie im innerstaatlichen Recht der Vertragspartei festgelegt ist.
Diese Bestimmung betrifft die missbräuchliche Nutzung von Originaldokumenten, die weiter oben bei Artikel 7 genauer definiert werden, im Rahmen von gemäss dem Übereinkommen umschriebenen Straftaten. Dies wäre beispielsweise bei einer Person der Fall, die in einem Unternehmen Beipackzettel oder Originalverpackungen entwendet und diese einem Fälscher des betreffenden Heilmittels verkauft, der sie dazu verwendet, seine Produkte in Verkehr zu bringen.
Wer solche Dokumente entwendet ist je nach Beteiligungsgrad neben den strafbaren Handlungen gegen das Vermögen mindestens für Gehilfenschaft bis hin zu Mittäterschaft der begangenen Straftaten nach HMG strafbar.
Somit erfordert Artikel 8 der Konvention ausser der Ausdehnung auf die Mäkler- und Agententätigkeit keine Änderung des schweizerischen Rechts.
Artikel 9: Beihilfe oder Anstiftung und Versuch
Nach diesem Artikel haben die Vertragsparteien die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen zu treffen, um die Beihilfe oder Anstiftung44 sowie den Versuch der Begehung einer der in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen umschriebenen Straftaten, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben.
Versuch und Teilnahme (Anstiftung und Gehilfenschaft) von Straftaten nach dem HMG sind im Schweizer Recht, was Verbrechen und Vergehen anbelangt, nach den Artikeln 22, 24 und 25 StGB und in Bezug auf Übertretungen nach Artikel 87 Absatz 4 HMG in Verbindung mit Artikel 105 Absatz 2 StGB strafbar. Die Anforderungen der Konvention sind somit erfüllt.
44 In der französischen Fassung des Konventionstextes wird der Begriff «instigation» (Begriffe gemäss StGB: deutsch «Anstiftung», italienisch «istigazione») nicht explizit erwähnt, dies weil dieser nach der Terminologie des französischen Strafrechts von der «complicité» (Begriffe gemäss StGB: deutsch «Gehilfenschaft», italienisch «complicità») auch die miterfasst wird. Der englische Konventionstext erwähnt die Anstiftung («abetting») explizit.