Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/114: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime Konvention) · 52 Seiten

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einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs zur Anwendung. Die auszufällenden Strafen sind der Schwere der vom Opfer erlittenen Verletzung angemessen.

Buchstaben b und c betreffen Täter, welche die Ausübung ihres Berufs mit den allenfalls erforderlichen Bewilligungen (Ärzte, Apotheker, Hersteller, Grosshändler usw.) für das Inverkehrbringen von Fälschungen nutzen. Sie missbrauchen Vertrauen, das ihnen in ihrer Eigenschaft als Fachkraft von Geschäftspartnern oder Patientinnen und Patienten entgegengebracht wird. Die Begehung einer Straftat unter diesen Umständen lässt auf ein besonderes Bewusstsein und eine besondere kriminelle Absicht des Täters schliessen, die bei der Strafzumessung nach Artikel 47 Absatz 2 StGB berücksichtigt werden müssen.

Buchstabe d: Die Nutzung von Möglichkeiten des Grossvertriebs wie Internet spricht für die Absicht, Geschäfte im grossen Stil zu betreiben und damit eine Vielzahl von Personen den Gefahren auszusetzen, die von gefälschten Heilmitteln ausgehen, deren Qualität nicht den anerkannten Standards entspricht. Auch dabei handelt es sich um ein Element, das das Verschuldens des Täters nach Artikel 47 Absatz 2 StGB erhöht.

Buchstabe e: Wenn die Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurde, das heisst einer strukturierten Gruppe, ist von grösserer krimineller Absicht auszugehen als bei der punktuellen Tat eines Einzelnen. Im schweizerischen Recht stellt die Beteiligung an einer kriminellen Organisation oder deren Unterstützung eine Straftat an sich dar (Art. 260terStGB), die im Sinne der Konkurrenz erschwerend berücksichtigt werden kann.

Buchstabe f: Der Einbezug des Vorlebens des Täters (Berücksichtigung von Rückfällen) ist ein klassisches Kriterium bei der Bemessung des Strafmasses, das ausdrücklich in Artikel 47 Absatz 1 StGB enthalten ist. Bei einer Wiederholungstat kann der Vollzug von zuvor bedingt ausgesprochenen Strafen (bedingte und teilbedingte Strafen) angeordnet werden.

Artikel 14 Vorstrafen

Die in Artikel 14 enthaltene Verpflichtung, von einer anderen Vertragspartei erlassene rechtskräftige Strafurteile zu berücksichtigen, wird durch Artikel 47 StGB abgedeckt, der die Kriterien der Strafzumessung behandelt.

2.4 Kapitel III: Ermittlungen, Strafverfolgung und Verfahrensrecht

Artikel 15: Einleitung und Fortführung von Verfahren

Dieser Artikel verpflichtet die Parteien, die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Ermittlungen wegen oder die Strafverfolgung von in Übereinstimmung mit dem Abkommen umschriebenen Straftaten nicht von einer Anzeige abhängig gemacht werden und dass das Verfahren fortgeführt werden kann, selbst wenn die Anzeige zurückgezogen wird.

Die in Artikel 86 ff. HMG umschriebenen Widerhandlungen, die zur Kenntnis der Vollzugsbehörden gelangen, werden von Amtes wegen verfolgt, ohne dass ein