Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/114: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime Konvention) · 52 Seiten

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Nach Absatz 3 müssen die Vertragsparteien die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen treffen, um die Beschlagnahme und Einziehung zu gestatten von:

- Heilmitteln, Wirkstoffen, Hilfsstoffen, Teilen, Materialien und Zubehör sowie Gegenständen, Dokumenten oder anderen Tatwerkzeugen, die verwendet wurden, um in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen umschriebene Straftaten zu begehen oder deren Begehung zu erleichtern, und

- Erträgen aus solchen Straftaten oder Vermögensgegenständen, die dem Wert dieser Erträge entsprechen.

Weiter müssen die Vertragsstaaten die erforderlichen Massnahmen treffen, um die Vernichtung von eingezogenen Heilmitteln, Wirkstoffen, Hilfsstoffen, Teilen, Materialien sowie von eingezogenem Zubehör, die Gegenstand einer in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen umschriebenen Straftat sind, zu gestatten, und um zur Verhütung künftiger Straftaten alle sonstigen angemessenen Massnahmen als Reaktion auf eine Straftat zu treffen.

Diese Massnahmen sind alle im Strafgesetzbuch vorgesehen und auf die Verfahren zur Verfolgung der Straftaten nach der Konvention anwendbar. Gemäss Artikel 69 Absatz 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. Diese Bestimmung betrifft alle Produkte und Gegenstände im Zusammenhang mit der betreffenden Straftat. Beispielsweise können eine Maschine, die zur Herstellung von Tabletten dient, oder ein Drucker, der nur zur Erstellung von Verpackungen oder Kennzeichnungen für widerrechtliche Produkte verwendet wird, eingezogen und vernichtet werden. Gestützt auf Artikel 70 StGB können Vermögenswerte eingezogen werden, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung ausgehändigt werden. Nach Artikel 71 StGB erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind. Darüber hinaus sieht das Strafgesetzbuch insbesondere die Möglichkeit des Berufsverbots (Art. 67), der Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) und des Strafregistereintrags (Art. 365 ff.) vor.

Daraus geht hervor, dass keine Gesetzesänderung erforderlich ist, um Artikel 12 der Konvention zu genügen.

Artikel 13: Strafverschärfungsgründe

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Bestimmungen in ihr innerstaatliches Recht aufzunehmen, damit gewisse Umstände bei der Festsetzung des Strafmasses für die Begehung der in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen umschriebenen Straftaten als erschwerend berücksichtigt werden. Es handelt sich um objektive oder subjektive Umstände, die das Gericht nach Artikel 47 StGB bei der Bestimmung des Verschuldens des Täters und der Strafzumessung berücksichtigen muss.

Buchstabe a: Die Bestimmungen des HMG gelten für Straftaten der konkreten oder abstrakten Gefährdung der Gesundheit des Menschen. Tritt die Gefahr ein und verursacht Schäden an Leib und Leben und Gesundheit des Menschen, kommen die