Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/114: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime Konvention) · 52 Seiten

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Artikel 10: Gerichtsbarkeit

Absatz 1 verpflichtet jeden Vertragsstaat, seine Zuständigkeit zu begründen, wenn sich die Straftat in seinem Hoheitsgebiet ereignet hat (Bst. a; Territorialitätsprinzip), wenn die Tat an Bord eines Schiffes, das die Flagge dieses Staates führt (Bst. b, Flaggenprinzip), oder an Bord eines Luftfahrzeuges, das nach dem Recht dieses Vertragsstaates eingetragen ist (Bst. c), begangen wird. Die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte ergibt sich aus Artikel 3 StGB, Artikel 4 Absatz 2 des Seeschifffahrtsgesetzes vom 23. September 195345 und Artikel 97 Absatz 1 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194846.

Gemäss Absatz 1 Buchstabe d begründet jede Vertragspartei ihre Gerichtsbarkeit, wenn die Straftat von einem ihrer Staatsangehörigen oder einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat, begangen wird. Die Grundlage für die schweizerische Gerichtsbarkeit im Falle der Tatbegehung durch einen ihrer Staatsangehörigen findet sich in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a StGB (aktives Personalitätsprinzip).

Die Vertragsstaaten sind nach Absatz 2 verpflichtet, ihre Gerichtsbarkeit zu begründen, wenn die Straftat gegen einen ihrer Staatsangehörigen oder gegen eine Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat, begangen wird. Die Grundlage für die schweizerische Gerichtsbarkeit im Falle der Tatbegehung gegen einen ihrer Staatsangehörigen findet sich in Artikel 7 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 StGB (passives Personalitätsprinzip).

Im schweizerischen Strafrecht findet sich jedoch kein Anknüpfungspunkt für die Gerichtsbarkeit der Schweiz, wenn der Täter beziehungsweise die Täterin oder das Opfer lediglich gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat. Gemäss Absatz 4 der Konvention kann sich jedoch jeder Vertragsstaat das Recht vorbehalten, die Vorschriften von Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen anzuwenden. Die Schweiz macht von dieser Vorbehaltsmöglichkeit Gebrauch. Sie begründet ihre Gerichtsbarkeit demnach nur in den Fällen, in denen die Straftat von einer oder einem ihrer Staatsangehörigen (Abs. 1 Bst. d) oder gegen eine oder einen ihrer Staatsangehörigen (Abs. 2) begangen wurde.

Der Vertragsstaat muss sodann gemäss Absatz 3 seine Zuständigkeit über Straftaten gemäss Übereinkommen auch dann begründen, wenn sich die verdächtige Person in seinem Hoheitsgebiet befindet und sie nur deshalb nicht ausgeliefert wird, weil sie Staatsangehörige ist. Dieser Pflicht zur Strafverfolgung bei Nichtauslieferung («aut dedere aut iudicare») kommt die Schweiz aufgrund der Artikel 6 und 7 StGB nach. Artikel 7 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198147 (IRSG) hält fest, dass kein Schweizer Bürger und keine Schweizer Bürgerin ohne seine oder ihre Zustimmung zum Zweck der Strafverfolgung ausgeliefert werden darf. Die Europaratskonvention über die Auslieferung vom 13. Dezember 195748 regelt die Auslieferung eigener Staatsangehöriger in ihrem Artikel 6. Hier findet sich bereits dieselbe Verpflichtung wie in der vorliegenden Konvention. Die Regeln für die stellvertretende Strafverfolgung durch die Schweiz finden sich in den Artikeln 85 ff. IRSG.

45SR 747.30

46SR 748.0

47SR 351.1

48 SR 0.353.1