Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/114: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime Konvention) · 52 Seiten

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Artikel 11: Verantwortlichkeit juristischer Personen

In Anwendung von Artikel 11 müssen juristische Personen verantwortlich gemacht werden können für in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen umschriebene Straftaten, die zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen werden, die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat (Abs. 1). Die juristische Person muss auch verantwortlich gemacht werden können, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine natürliche Person, die eine Führungsposition innehat, die Begehung einer Straftat nach dem Übereinkommen zugunsten der juristischen Person ermöglicht hat (Abs. 2).

Die Verantwortlichkeit einer juristischen Person kann straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Art sein (Abs. 3) und berührt nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der natürlichen Person, welche die Straftat begangen hat (Abs. 4).

Viele in den letzten Jahren auf dem Gebiet des Strafrechts abgeschlossene internationale Übereinkommen enthalten ähnliche oder zum Teil gleichlautende Bestimmungen in Bezug auf die Verantwortlichkeit der Unternehmen. Das Strafrechtsübereinkommen des Europarates vom 27. Januar 1999 über Korruption49 sieht die Verantwortlichkeit juristischer Personen ebenfalls vor, jedoch ohne deren Art (straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlich) genauer zu umschreiben.

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschaften ist im schweizerischen Recht seit 1. Oktober 2003 in den Artikeln 102 und 102a StGB enthalten. Das Strafgesetzbuch umschreibt eine primäre Verantwortlichkeit für eine beschränkte Zahl von Straftatarten, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern. Die unter die Medicrime-Konvention fallenden Straftaten gehören jedoch nicht zu den aufgeführten Straftatkategorien.

Neben dieser primären strafrechtlichen Verantwortlichkeit (Art. 102 Abs. 2 StGB) wurde in den Fällen, in denen eine Straftat in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks begangen wird und diese Tat wegen mangelhafter Organisation keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden kann, eine subsidiäre Strafbarkeit in die schweizerische Gesetzgebung aufgenommen (Art. 102 Abs. 1 StGB). Die vorgesehene Strafe ist eine Busse bis zu fünf Millionen Franken. Diese strafrechtliche Verantwortlichkeit betrifft sämtliche Verbrechen und Vergehen im Sinne des schweizerischen Rechts und umfasst alle unter die Konvention fallenden Straftaten, sofern diese darin verbindlich formuliert sind. Diese Verantwortlichkeit geht über die in der Konvention vorgesehene hinaus, die sich auf Straftaten beschränkt, die zugunsten der juristischen Person von einem Führungsmitglied begangen werden. Demgegenüber betrifft die Verantwortlichkeit nach dem Strafgesetzbuch alle Verbrechen oder Vergehen, die in einem Unternehmen von einer Person in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks begangen werden. Dazu ist jedoch anzumerken, dass die juristischen Personen in Anwendung von Artikel 102 Absatz 1 StGB grundsätzlich nur bestraft werden, wenn die Tat keiner natürlichen Person zugerechnet werden kann.

Artikel 11 Absatz 4 der Konvention besagt diesbezüglich, dass diese Verantwortlichkeit der juristischen Person die strafrechtliche Verantwortlichkeit der natürlichen

49 SR 0.311.55; vgl. Art. 18.