Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/114: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime Konvention) · 52 Seiten

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Auch aus Gründen der globalisierten Heilmittelkriminalität sind die Überwachungsmöglichkeiten auszuweiten: Verschiedene Staaten in Europa (z.B. Deutschland und England) lassen geheime Überwachungsmassnahmen zur Verfolgung der Heilmittelkriminalität bereits heute zu. Die Schweizer Strafuntersuchungsbehörden werden in Zukunft immer öfter mit Rechtshilfegesuchen aus solchen Ländern konfrontiert sein, können jedoch nicht mit den gleichen Ermittlungsmöglichkeiten arbeiten wie die Untersuchungsbehörden des ersuchenden Staates. Kommt hinzu, dass Schweizer Strafuntersuchungsbehörden unter dem heutigen Recht im Ausland erhobene Daten aus Post- und Fernmeldeüberwachungen nicht entgegennehmen dürfen.

Die Gewährung der Möglichkeit, auch im Bereich der Heilmittelkriminalität den Post- und Fernmeldeverkehr zu überwachen und verdeckt zu ermitteln, dient auch der Umsetzung der Motion Parmelin «Härtere Sanktionen für den Schmuggel und die Fälschung von Arzneimitteln» (10.3786), welche verlangt, dass der Kampf gegen den Schmuggel und die Fälschung von Arzneimitteln auf allen Ebenen verstärkt wird.

Die Aufnahme von Artikel 86 Absatz 2 HMG in die Deliktskataloge der Artikel 269 Absatz 2 und 286 Absatz 2 StPO und die damit erfolgende Gleichstellung mit den bereits heute in den erwähnten Deliktskatalogen enthaltenen Artikel 19 Absatz 2 sowie Artikel 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG)55 ist aufgrund der stetig steigenden Heilmittelkriminalität dringend angezeigt: Untersuchungen von Straftaten im Zusammenhang mit Heilmitteln sind ähnlich aufwendig und komplex wie Verfahren im Betäubungsmittelbereich. Gleichzeitig haben Arzneimittelfälschungen global in den letzten Jahren sehr stark zugenommen. Der Anreiz für die organisierte Kriminalität, in den Handel mit gefälschten Arzneimitteln einzusteigen, ist sehr hoch. Im Vergleich zum illegalen Handel mit Betäubungsmitteln sind gewisse Grundstoffe einfach zu beschaffen, die Strafandrohungen sind zurzeit gering, das Verlustrisiko aufgrund von Sicherstellungen ist ebenfalls geringer und der zu erzielende Gewinn um ein Vielfaches höher. Kommt hinzu, dass von gefälschten Heilmitteln schwere gesundheitsschädigende Folgen ausgehen, welche potenziell die gesamte Bevölkerung treffen können (z.B. im Fall von gefälschten Impfstoffen).

Mit der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs oder durch die verdeckte Ermittlung kann u.U. eine Hausdurchsuchung bei einer vermeintlich tatverdächtigen Person verhindert oder begrenzt werden, wenn sich der Verdacht nicht erhärtet. Hinzu kommt, dass das Instrument der Post- und Fernmeldeüberwachung zwar in erster Linie der Beweissicherung dient, bei anhaltendem deliktischen Verhalten jedoch auch die Verhinderung weiterer Straftaten ermöglicht, was in Fällen von erheblicher Gesundheitsgefährdung (Art. 86 HMG) von weit reichender Bedeutung ist.

Wie bei allen Ermittlungen muss der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt werden. Die Anordnung einer Überwachungsmassnahme gemäss Artikel 269 ff. StPO oder einer verdeckten Ermittlung gemäss Artikel 286 ff. StPO ist selbstverständlich nur möglich, wenn ein (dringender) Tatverdacht besteht, die Schwere der Straftat eine Überwachung rechtfertigt und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. Ausserdem bedürfen die Überwachung des Post-

55 SR 812.121