Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/114: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime Konvention) · 52 Seiten
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und des Fernmeldeverkehrs und die verdeckte Ermittlung der Genehmigung durch ein Zwangsmassnahmengericht (Art. 272 Abs. 1 StPO und 289 Abs. 1 StPO).
Mit diesen strengen Voraussetzungen kann z.B. garantiert werden, dass der Post- und Fernmeldeverkehr von Verdächtigen nicht leichthin überwacht wird, und es wird einem Verstoss gegen Artikel 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)56 vorgebeugt.
Durch die Aufnahme von Artikel 86 Absatz 2 HMG in die Deliktskataloge der Artikel 269 Absatz 2 und 286 Absatz 2 StPO wird die gewünschte Angleichung der Systeme zur Bekämpfung von Verstössen im Betäubungsmittelbereich beziehungsweise im Arzneimittelbereich erreicht. Überdies garantiert diese Gesetzesänderung eine wirksame Zusammenarbeit mit internationalen Strafverfolgungsbehörden, was ebenfalls zur Umsetzung der Medicrime-Konvention gehört.
Die in Artikel 16 Absatz 2 der Konvention neben den verdeckten Ermittlungen genannten weiteren Ermittlungsmöglichkeiten (Finanzermittlungen, überwachte Lieferungen, andere spezielle Untersuchungstechniken) sind in der StPO demgegenüber nicht auf bestimmte Delikte beschränkt (vgl. Art. 246 ff. betreffend Durchsuchung von Aufzeichnungen, Art. 263 ff . betreffend Beschlagnahme, Art. 280 Bst. c betreffend Standortermittlung von Personen oder Sachen und Art. 284 f. betreffend Überwachung von Bankbeziehungen). Entsprechend erübrigt sich hier eine Aufnahme von HMG-Straftaten in einen Deliktskatalog. Dasselbe gilt für die am 1. Mai 2013 neu eingeführte geheime Überwachungsmassnahme der verdeckten Fahndung (vgl. Art. 298a–d StPO)57.
Änderungen des HMG
Artikel 86 Absatz 2
Die Anordnung einer Überwachung des Post- und den Fernmeldeverkehrs sowie einer verdeckten Ermittlung ist nur bei schwerwiegenden Straftaten angezeigt. Demzufolge sollen, wie dies auch in anderen Bereichen der Fall ist (z.B. BetmG und Sportföderungsgesetz vom 17.6.201158), einzig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz in die Deliktskataloge der Artikel 269 Absatz 2 und 286 Absatz 2 StPO aufgenommen werden.
Auch bezüglich den qualifizierenden Merkmalen ist eine Annäherung der Bestimmung des HMG an die Regelung des BetmG sinnvoll. Es wird daher vorgeschlagen, in Artikel 86 Absatz 2 HMG sinngemäss dieselben Qualifikationsmerkmale von Artikel 19 Absatz 2 BetmG59 aufzunehmen. Somit kann auch auf die nach dem Betäubungsmittelrecht entwickelte Gerichtspraxis abgestellt werden. Im Vergleich zum Entwurf des Bundesrates vom 7. November 201260 resultieren somit folgende Anpassungen:
- Buchstabe a wird umformuliert und erfasst Widerhandlungen, die mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann.
56 SR 0.101
57 AS 2013 1051
58 SR 415.0
59 Mit Ausnahme von Art. 19 Abs. 2 Bst. d. BetmG, welcher im Kontext des HMG nicht relevant ist.
60 BBl 2013 108 ff. und 151