Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/114: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime Konvention) · 52 Seiten

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- In Buchstabe b wird ein zusätzliches Merkmal eingeführt, nämlich die Begehung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Heilmittelhandels zusammengefunden hat.

- Buchstabe c schliesslich entspricht dem Buchstaben b des Entwurfs des Bundesrates vom 7.11.2102 (gewerbsmässige Begehung).

Artikel 90 Absatz 3 (neu)

Verstösse gegen das Heilmittelgesetz im Vollzugsbereich der Kantone sind durch die kantonalen Strafbehörden zu verfolgen (Art. 90 Abs. 2 HMG). Im Vollzugsbereich der Kantone liegen alle Aufgaben, die entweder den Kantonen direkt zugewiesen wurden oder nicht ausdrücklich dem Bund übertragen sind (Art. 83 Abs. 1 HMG). Im Vordergrund stehen dabei die Erteilung von Bewilligungen für die letzte Stufe des Arzneimittelhandels (Abgabe) an Offizinapotheken, selbstdispensierende Ärztinnen und Ärzte und Spitäler und deren Überwachung sowie die strafrechtliche Verfolgung von Personen, die Arzneimittel ohne eine solche Bewilligung abgeben (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. f und Art. 30 HMG). Es liegt jedoch in der Natur der Sache, dass Verstösse gegen das Heilmittelgesetz durch dieselbe Täterschaft häufig nicht bloss die letzte Vertriebsstufe (Abgabe) betreffen, sondern auch die ihr vorgelagerte Stufe (Grosshandel) und/oder die Einfuhr von Arzneimitteln aus dem Ausland sowie allenfalls deren Herstellung. Für die Erteilung von Bewilligungen beziehungsweise Zulassungen für all diese Tätigkeiten sowie für deren Überwachung ist das Institut zuständig (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. f sowie Art. 5 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 Bst. a und Art. 28 Abs. 1 HMG). In solchen Fällen besteht im Bereich der Strafverfolgung eine konkurrierende Zuständigkeit zwischen Bund und Kanton. Dieser Kompetenzkonflikt kann gemäss Artikel 20 Absatz 3 VStrR dahingehend gelöst werden, dass der Bund seine eigene Strafverfolgung an die örtlich zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde mit deren Einverständnis delegiert, wenn diese ihrerseits bereits mit der Sache befasst ist und zwischen den beiden Sachverhalten ein enger Sachzusammenhang besteht. Eine Delegation in umgekehrter Richtung (von der kantonalen Behörde an den Bund) ist hingegen nicht möglich. Die Praxis zeigt, dass auch dies in Einzelfällen sinnvoll wäre (z. B. bei illegaler Einfuhr von nicht zugelassenen Arzneimitteln mit anschliessender Wiederausfuhr zwecks Aufbaus eines Vertriebs im Ausland, wobei einzelne Endabnehmer in der Schweiz direkt beliefert werden). Mit der vorgeschlagenen Ergänzung von Artikel 90 HMG mit einem neuen Absatz 3 soll die Grundlage auch für eine solche Delegationsmöglichkeit von der kantonalen Strafverfolgungsbehörde an den Bund geschaffen werden.

In Fällen, in denen künftig die Strafverfolgung im Zuständigkeitsbereich des Instituts oder der Eidgenössischen Zollverwaltung an die Bundesanwaltschaft entweder zwingend (vgl. neuer Art. 90a Abs. 2 und 3 HMG) oder aber nach Absprache zwischen diesen Behörden überwiesen wird (vgl. neuer Art. 90b Abs. 1 HMG), ist eine solche Delegationsmöglichkeit nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften von Artikel 20 Absatz 3 VStrR gegeben. Insoweit drängt sich keine Ergänzung des HMG auf.