Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/114: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime Konvention) · 52 Seiten

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sischen Zollverwaltung, auch Entscheidungs- und Vollzugsmodalitäten betreffend geheime Überwachungsmassnahmen zu klären, die vorgängig einer Anordnung beziehungsweise einer Genehmigung durch ein Zwangsmassnahmegericht bedürfen. Die Absätze 2 und 3 des neuen Artikels 90a HMG regeln diese Modalitäten.

Die Heilmittelkriminalität berührt eine für die schweizerische Volkswirtschaft bedeutende Branche und erscheint damit vergleichbar mit anderen Delikten, deren Verfolgung Sache der Bundesanwaltschaft ist. Vom Institut behandelte Straffälle, welche geheime Überwachungsmassnahmen erfordern (derzeit ca. einer pro Jahr), weisen zudem meist einen ausgeprägt internationalen Charakter und eine hohe Komplexität auf, was für eine Übernahme durch die Bundesanwaltschaft spricht. Diese Verfahren können mit Fällen im Bereich der Wirtschaftskriminalität verglichen werden, für deren Verfolgung heute die Bundesanwaltschaft fakultativ zuständig ist. Sie bedingen eine intensive internationale Zusammenarbeit und sind zudem mit einem erheblichen Aufwand verbunden und benötigen entsprechende Ressourcen für die Fallbearbeitung. Die Bundesanwaltschaft verfügt auch über die strafprozessualen Kenntnisse, um diese geheimen Überwachungsmassnahmen anzuordnen, was beim Institut nicht der Fall ist.

Da die geheimen Überwachungsmassnahmen durch die StPO geregelt werden, ist es naheliegend, dass die betreffenden Verfahren gemäss diesem Gesetz durchgeführt werden. Die Notwendigkeit zur Anordnung solcher Massnahmen kann sich schon vor Beginn eines Verfahrens ergeben (was gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. b StPO zwingend zur Eröffnung einer Strafuntersuchung führt), aber auch wenn ein nach den Regeln des VStrR geführtes Strafverfahren bereits im Gang ist, und schliesslich aufgrund eines internationales Rechtshilfegesuchs einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde. In all diesen Fällen ersucht das Institut oder die Eidgenössische Zollverwaltung die Bundesanwaltschaft umgehend um Übernahme des Verfahrens, welche, sofern sie den geheimen Überwachungsmassnahmen zustimmt und das Zwangsmassnahmegericht die Massnahmen genehmigt, dieses in Anwendung der StPO übernimmt. Allfällige vom Institut oder der Eidgenössischen Zollverwaltung bereits anderweitig nach den Anforderungen des VStrR erhobene Beweismittel werden wie sie sich zum Zeitpunkt der Übernahme darstellen von der Bundesanwaltschaft zu den Akten genommen.

Das Heilmittelrecht ist eine ausgesprochen technische Materie, deren Umsetzung Kompetenzen insbesondere auf medizinischer, pharmazeutischer und juristischer Ebene erfordert. Das Institut verfügt über diese Kenntnisse, was ihm ermöglichen wird, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Rechtshilfe nach Artikel 44 StPO und seiner polizeilichen Aufgaben nach Artikel 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201062 (StBOG) die Bundesanwaltschaft bei der Durchführung der Verfahren wirksam zu unterstützen und sich an den Ermittlungsmassnahmen zu beteiligen, wann immer dies nötig ist. Mit anderen Worten erlaubt diese Lösung, die Kompetenzen sowie die Verfahrens- und polizeilichen Mittel der Bundesanwaltschaft mit den wissenschaftlichen und juristischen Kompetenzen des Instituts sowie der Eidgenössischen Zollverwaltung zu kombinieren.

62 SR 173.71