Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/114: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime Konvention) · 52 Seiten
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Artikel 90a (neu) Geheime Überwachungsmassnahmen
Absatz 1
Wie bereits festgehalten, verlangt Artikel 16 Absatz 2 der Konvention neben der Möglichkeit, verdeckt zu ermitteln, auch die Möglichkeit, Finanzermittlungen durchzuführen, Lieferungen zu überwachen sowie weitere besondere Ermittlungsmethoden anzuwenden. In der StPO sind bereits solche Instrumente vorhanden, so die Ermittlung des Standorts von Personen oder Sachen (Art. 280 Bst. c), die Observation (Art. 282 f.), die Überwachung von Bankbeziehungen (Art. 284 f.) und die verdeckte Fahndung (Art. 298a–298d). Diese Instrumente sind nicht auf bestimmte Straftatbestände beschränkt und teils müssen sie auch nicht vorgängig von einem Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden. Sie können deshalb von den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone, welche die StPO anwenden (vgl. Art. 1 Abs. 1 StPO), bei Ermittlungen im Bereich der Heilmittelkriminalität ohne Weiteres eingesetzt werden. Dies gilt jedoch nicht für die Verfahren des Instituts oder der Eidgenössischen Zollverwaltung, welche nach den Bestimmungen des VStrR geführt werden (vgl. Art. 90 Abs. 1 HMG): Aus der enumerativen Aufzählung der in Artikel 45 Absatz 1 VStrR genannten Zwangsmassnahmen und aus der Systematik des entsprechenden Unterabschnitts «Untersuchung» (vgl. Art. 37–61 VStrR, insbesondere Marginalien zu den Artikeln 46–60 VStrR) wird in der Lehre teilweise geschlossen, dass sich die Anordnung geheimer Überwachungsmassnahmen kaum auf das VStrR abstützen lässt, und zwar auch dann nicht, wenn diese nicht vorgängig der Aufnahme in einen Deliktskatalog beziehungsweise im Anwendungsfall der Genehmigung durch ein Zwangsmassnahmengericht bedürfen61.
Ein Bedürfnis des Instituts und der Eidgenössischen Zollverwaltung, im Rahmen der von ihnen geführten Ermittlungen einzelne solcher «milderen» Methoden geheimer Überwachungsmassnahmen anzuordnen, ist jedoch ausgewiesen. Dies gilt vor allem für verdeckte Observationen von Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten sowie für Scheinkäufe von (mutmasslich nicht zugelassenen oder mit einer Zulassung nicht in Übereinstimmung stehenden) Arzneimitteln. Es ist deshalb beabsichtigt, dem Institut und der Eidgenössischen Zollverwaltung die Kompetenz zur Durchführung beziehungsweise Anordnung (vor allem an Kantonspolizeien) von Observationen (Art. 282–283 StPO) und verdeckten Fahndungen (Art. 298a–298d StPO) zu geben; mit andern Worten für diejenigen beiden geheimen Überwachungsmethoden, die nicht vorgängig einer Anordnung beziehungsweise einer Genehmigung durch ein Zwangsmassnahmengericht bedürfen. Wird hingegen die Überwachung eines Transports mutmasslich gefälschter Arzneimittel erforderlich, so muss das Institut oder die Eidgenössische Zollverwaltung gemäss dem neuen Artikel 90a Absatz 2 HMG an die Bundesanwaltschaft gelangen und das gesamte Verfahren an sie abtreten, falls diese dem geplanten Zwangsmittel zustimmt und das Zwangsmassnahmegericht die Massnahmen genehmigt.
Absatz 2 und 3
Mit der Aufnahme von Artikel 86 Absatz 2 in die Deliktskataloge der Artikel 269 und 286 StPO sind, bei Verfahren in der Kompetenz des Instituts und der Eidgenös-
61 Vgl. dazu Eicker/Frank/Ackermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, S. 191.