Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/114: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime Konvention) · 52 Seiten

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Artikel 90b (neu) Im Ausland begangene Straftaten und komplexe Verfahren

Angelegenheiten, die Verbrechen im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 HMG betreffen, weisen unabhängig vom Erfordernis geheimer Überwachungsmassnahmen in bestimmten Fällen einen supranationalen Charakter und eine Komplexität auf, die die Möglichkeit der Bearbeitung durch die Strafbehörden des Bundes gemäss Artikel 2 StBOG rechtfertigen. Die fakultative Kompetenzübertragung ist dadurch gerechtfertigt, dass nur eine geringe Anzahl Fälle die Merkmale aufweist, die eine solche Kompetenzübertragung erfordern. Die meisten Anzeigen, einschliesslich von Fällen internationalen Ausmasses, können durch das Institut bzw. die Eidgenössische Zollverwaltung bearbeitet werden. Artikel 86 HMG generiert eine erhebliche Zahl von Fällen pro Jahr (ca. 35 in den letzten Jahren), von denen jedoch nur ein kleiner Teil die Mobilisierung der Bundesgerichtsbarkeit rechtfertigt. In der Praxis werden die von einem Übernahme- oder Übergabeantrag an die Bundesanwaltschaft betroffenen Fälle zwischen dem Rechtsdienst des Instituts oder der Oberzolldirektion und der Bundesanwaltschaft abzusprechen sein.

Die Erläuterungen zu Artikel 90a Absätze 2 und 3 HMG zur Zusammenarbeit zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Institut bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen ihrer polizeilichen Kompetenzen gelten auch in diesem Zusammenhang.

Artikel 90c (neu) Einbezug Dritter

Die Strafverfolgungsbehörden sind heute in vielerlei Hinsicht mit Sachverhalten konfrontiert, die ohne fachliches Spezialwissen nicht ergründet werden können. Dieses Fachwissen fehlt den gerichtlichen, aber auch den polizeilichen Behörden oftmals vollständig oder weitgehend. Sie sind deshalb darauf angewiesen, spezialisierte Hilfspersonen einzusetzen, seien dies Fachkräfte anderer Strafverfolgungsbehörden oder private Fachleute. Der Einbezug privater Sachverständiger durch Staatsanwaltschaften und Gerichte im Rahmen eines Gutachter- oder Expertenauftrags ist in den meisten Prozessordnungen explizit vorgesehen, so auch in Artikel 43 VStrR. Solche Aufträge sind dort sinnvoll, wo eine oder mehrere klar bestimmte beziehungsweise eingrenzbare Fachfragen zu beantworten sind. Dies ist üblicherweise in einem eher späten Stadium der Strafuntersuchung der Fall. Der beschuldigten Person ist in diesem Zusammenhang jeweils das rechtliche Gehör zu gewähren; dies sowohl hinsichtlich der Person des Gutachters oder der Gutachterin wie auch bezüglich der ihr zu unterbreitenden Fragen. Von diesen Gutachterinnen und Gutachtern zu unterscheiden sind Fachleute, welche die Strafverfolgungsbehörden als Hilfspersonen im Rahmen von Untersuchungsmassnahmen unterstützen, die fachspezifisches Wissen erfordern, beispielsweise bei der Sichtung und Sicherung elektronischer Datenbestände anlässlich von Hausdurchsuchungen. Die Strafverfolgungsbehörden sind auf solche Fachkräfte unbedingt angewiesen, denn gerade elektronische Daten können ohne spezielle Kenntnisse und Software oftmals nicht einmal sichtbar gemacht werden. Im Anschluss an die Sicherung muss die untersuchungsleitende Person in den beschlagnahmten Daten nach Hinweisen für die inkriminierte Tätigkeit suchen können; auch dies ist in aller Regel nur mit Hilfe spezialisierten Personals möglich oder prozessökonomisch vertretbar.

Die Konvention verlangt in ihrem Artikel 16 Absatz 1 von den Vertragsparteien sicherzustellen, dass die für die strafrechtlichen Ermittlungen zuständigen Personen, Abteilungen oder Dienste auf dem Gebiet der Bekämpfung der Heilmittelfälschung