Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/114: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime Konvention) · 52 Seiten

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– dazu gehören auch die Ermittlungen über über deren finanzielle Aspekte – spezialisiert seien und diesbezüglich auch besonders geschult würden. Es erscheint jedoch auch vor diesem Hintergrund nicht verhältnismässig, die Abteilung Strafrecht des Instituts um Spezialistinnen und Spezialisten in Buchführung und forensischer Datenanalyse zu erweitern, die angesichts von rund zehn Haussuchungen pro Jahr nur während eines geringen Teils des Jahres überhaupt ausgelastet werden könnten. Sollen die Vorgaben der Konvention erfüllt werden, so muss es dem Institut jedoch möglich sein, bei Bedarf solche Fachleute beizuziehen. Das Institut arbeitet zwar mit kantonalen Polizeistellen, Fedpol und der Eidgenössischen Zollverwaltung zusammen. Die Fachleute, die diese Behörden zur Verfügung stellen können reichen aber nicht aus, um den gesamten Bedarf an Unterstützung bei Finanzermittlungen und bei der Datensicherung und -auswertung abzudecken, zumal auch deren diesbezügliche fachliche und personelle Ressourcen knapp bemessen sind. Das Institut ist deshalb – wie dies auch bei anderen Strafverfolgungsbehörden zunehmend der Fall ist63– darauf angewiesen, private Fachleute als Hilfskräfte beiziehen zu können. Dieser Beizug hat nicht den Charakter eines Gutachterauftrags, wie er durch Artikel 43 VStrR abgedeckt wäre, sondern stellt eine Aufgabenübertragung im Rahmen der gerichtspolizeilichen Ermittlungsarbeit dar, die nach einer gesetzlichen Grundlage verlangt64. Diese soll mit der vorliegenden Bestimmung geschaffen werden.

Artikel 90c hält fest, dass die zugezogenen Fachleute unabhängig sein müssen, d.h. das Institut hat vorgängig sicherzustellen, dass keine Unvereinbarkeit mit einem Einsatz als Hilfsperson besteht. Massgebend sind dabei die für das Personal des Instituts, d.h. auch für die Untersuchungsleitenden von dessen Abteilung Strafrecht, geltenden Ausstandsregeln (Art. 29 VStrR). Dieser neue Absatz umschreibt auch die Aufgaben, mit denen die Hilfspersonen beauftragt werden dürfen. In der Aufzählung bewusst nicht enthalten ist die Gutachtertätigkeit, d. h. die Stellungnahme zu spezifischen Fachfragen, die sich im Hinblick auf die fachliche Bewertung von Sachverhalten ergeben können, d.h. dass Artikel 90c HMG nicht etwa Artikel 43 VStrR ersetzen soll, sondern eine anders gelagerte Tätigkeit betrifft.

Es versteht sich von selber, dass das Institut für die von ihm eingesetzten Hilfspersonen haftet (Art. 80 HMG).

Schliesslich ist in der neuen Bestimmung festgehalten, wie die Kosten zu qualifizieren sind, die aus dem Beizug von Hilfspersonen entstehen. Analog zur Regelung in der StPO (Art. 422 Abs. 1 Bst. d) und zur Lehre zu dieser Bestimmung65 sollen sie als Auslagen gelten, die grundsätzlich der oder dem Verurteilten auferlegt werden, bei einem Freispruch oder bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (Art. 94 ff. VStrR) aber durch die Verwaltung zu tragen sind.

63 A. Donatsch / F. Blocher, Outsourcing im Strafverfahren, ZStrR 2008, S. 347 - 363.

64 Ebenda, S. 356.

65 T. Domeisen in Higgli, Heer, Wiprächtiger (Hrsg.) Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2011, N. 11 zu Art. 422.