Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/114: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime Konvention) · 52 Seiten

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2.5 Kapitel IV: Zusammenarbeit der Behörden und Informationsaustausch

Artikel 17: Innerstaatliche Massnahmen zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch

Anforderungen der Konvention

Die Absätze 1, 3 und 4 von Artikel 17 verpflichten die Vertragsparteien, die Erfassung und den Austausch von Informationen unter den Gesundheitsbehörden, dem Zoll, der Polizei und anderen zuständigen Behörden in Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor sicherzustellen, um die Fälschung von Heilmitteln und ähnliche Straftaten wirksam zu bekämpfen.

Die Konvention lässt den Vertragsstaaten grosse Freiheit in Bezug auf das System, das zu diesem Zweck verwendet wird. Sie erwähnt lediglich die Möglichkeit, Kontaktstellen auf nationaler oder lokaler Ebene aufzubauen. Die Schweiz hat bereits seit einigen Jahren auf nationaler Ebene das Konzept der zentralen nationalen Kontaktstelle «Single Points of Contact» (SPOC) des Europarats übernommen. Die Abteilungsleitung «Kontrolle illegale Arzneimittel» bei Swissmedic stellt die nationale Kontaktstelle im Sinne von Artikel 17 Absatz 3 und 22 Absatz 2 der Konvention dar. Sie ist einerseits Ansprechpartnerin für die nationalen Behörden für die Entgegennahme, Erfassung und Bereitstellung von Informationen, welche im Hinblick auf die Bekämpfung von Fälschungen von Heilmitteln und ähnlichen Straftaten wesentlich sind. Sie ist beauftragt, die von den bezeichneten Kontaktstellen bei Zoll, Fedpol usw. (Sektorkontaktstellen) eingehenden Informationen entgegenzunehmen und den ausländischen Kontaktstellen (Art. 22 Abs. 2 der Konvention) weiterzuleiten. Die Sektorkontaktstellen haben die Pflicht, sämtliche ihnen zur Kenntnis gebrachten Informationen im Zusammenhang mit der Fälschung von Heilmitteln und ähnlichen Straftaten an die nationale Kontaktstelle zu übermitteln. In der Praxis erfolgen die Kontakte jeweils bei Bedarf im Rahmen laufender Verfahren. Ausserdem finden in regelmässigen Abständen trilaterale Treffen der bezeichneten Personen des Instituts, des Zolls und von Fedpol statt. Andererseits ist die Kontaktstelle beim Institut verantwortlich für die Entgegennahme, Erfassung und Bereitstellung der Informationen, die ihr durch die ausländischen Kontaktstellen nach Artikel 22 Absatz 2 der Konvention zugestellt werden. Gleichzeitig ist die Kontaktstelle verpflichtet, erhaltene Informationen im Zusammenhang mit der Fälschung von Heilmitteln und ähnlichen Straftaten umgehend an die zuständige bzw. betroffene Sektorkontaktstelle zuzustellen.

Diesem bereits etablierten System soll durch eine einschlägige Änderung des HMG zu mehr Sichtbarkeit und Legitimität verholfen werden. Die Instrumente und Kontaktstellen im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unverändert bestehen. Der von der Eidgenössischen Zollverwaltung und von fedpol heute praktizierte Informationsaustausch mit Kontaktstellen im In- und Ausland soll weder unterbunden noch beeinträchtigt werden.

Nach Absatz 2 bemühen sich die Vertragsparteien um Zusammenarbeit mit den legal an der Herstellung und dem Handel von Heilmitteln beteiligten Unternehmen und Personen.