Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/114: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime Konvention) · 52 Seiten
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2.8 Kapitel VII: Internationale Zusammenarbeit
Artikel 21: Internationale Zusammenarbeit in Strafsachen
Nach Artikel 21 Absätze 1 und 2 der Konvention arbeiten die Vertragsparteien nach Massgabe der anzuwendenden völkerrechtlichen Übereinkünfte und ihres innerstaatlichen Rechts im grösstmöglichen Umfang zusammen. Diese Bestimmung nennt ausdrücklich die Ermittlungen und Verfahren in Bezug auf die aufgrund des Übereinkommens umschriebenen Straftaten einschliesslich Beschlagnahmen und Einziehungen. Die Schweiz kann diesbezüglich seit langem wirksam vorgehen. Die einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkünfte sind unter anderem das Europäische Übereinkommen vom 20. April 195971 über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie dessen zweites Zusatzprotokoll72 und das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 195773 sowie seine zwei Zusatzprotokolle74. Dazu kommen die Übereinkommen vom 8. November 199075 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und vom 21. März 198376 über die Überstellung verurteilter Personen und dessen Zusatzprotokoll77, neben vielen weiteren strafrechtlichen Übereinkünften des Europarats oder der UNO, zu deren Vertragsparteien die Schweiz gehört. Schliesslich regelt das IRSG die Fragen, die nicht durch die völkerrechtlichen Übereinkommen geregelt sind. Dieses Gesetz, das mit Ländern, die nicht Vertragsparteien der genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte sind, zur Anwendung gelangt, legt bestimmte Anforderungen in Bezug auf den Schutz der Menschenrechte78 fest und sieht insbesondere vor, dass für eine Auslieferung die Straftaten nach dieser Konvention in der Schweiz mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion von mindestens einem Jahr bedroht sein müssen79. Das IRSG hält noch weitere Grenzen der Zusammenarbeit fest80.
Artikel 21 Absatz 3 ist für unser Land insofern nicht von Bedeutung, als die Schweiz die Auslieferung und Rechtshilfe nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht.
Somit sind die Anforderungen der Konvention erfüllt.
Artikel 22: Internationale Zusammenarbeit bei der Verhütung und sonstigen administrativen Massnahmen
Dieser Artikel fasst unter einem Titel unterschiedliche Massnahmen administrativer Art zusammen.
Nach Absatz 1 arbeiten die Vertragsparteien beim Schutz und bei der Unterstützung von Opfern zusammen. Das geltende Recht regelt bereits einige grenzüberschreitende Aspekte. Die Opfer einer Straftat in der Schweiz können Opferhilfe beanspru-
71 SR 0.351.1
72 SR 0.351.12
73 SR 0.353.1
74 SR 0.353.11 und 0.353.12
75 SR 0.311.53
76SR 0.343
77 SR 0.343.1
78 Vgl. insbesondere Art. 2 und bezüglich Auslieferung Art. 37 und 38 sowie bezüglich Amtshilfe Art. 63 Abs. 4 IRSG.
79 Art. 35 IRSG. Siehe dazu auch Europäisches Auslieferungsübereinkommen Art. 2 Abs. 1.
80 Vgl. beispielsweise Art. 3 IRSG.