Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 106 Seiten
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den Betroffenen die Krebsdiagnose mitteilt. Auch der Kanton NE ist der Meinung, dass die Patienteninformation durch den ersten Arzt, der die Krebserkrankung behandelt, vorgenommen werden sollte. Die Information sollte auch durch die Abgabe von schriftlichen Unterlagen erfolgen, damit der Patient sich in aller Ruhe entscheiden könne.
Die Kantone AG und VD sind mit dem in Artikel 7 vorgeschlagenen Inhalt der Information einverstanden. Der Kanton AG beantragt aber, dass die passive Information (zum Beispiel über Broschüren,
Poster im Spital und/oder in der Arztpraxis) und die aktive Information (über die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt) wie bisher als gleichwertige Alternativen gelten. Auch die Kantone FR, NW und TG, die Krebsregister und Nicer beantragen, dass die verschiedenen Kommunikationsmassnahmen (z.B. schriftliche Information bei Spitaleintritt, Broschüre im Wartezimmer der Praxis, Gespräch mit behandelndem Arzt, etc.) gleichwertig behandelt werden, sofern sie der Zweckerfüllung dienen.
Der FASMED stellt fest, dass - falls eine Information der Bevölkerung nicht eindeutig als ausreichende Basis für die Wahrnehmung des Widerspruchsrechts deklariert werde - jede Patientin und jeder Patient zum Zeitpunkt der Diagnosestellung darauf aufmerksam zu machen sei, dass die Erkrankungsdaten weiter geleitet werden - was de facto darauf heraus kommt, dass sie bzw. er die Zustimmung aktiv geben muss. Dies gefährde eine aus epidemiologischer Sicht und aus Sicht der Versorgungsevaluation ausreichende Vollständigkeit der Registrierung, stelle einen unzumutbaren Aufwand für die Ärzteschaft dar und sei für Pathologie-Institute nicht praktikabel. Der FASMED rät deshalb mit Nachdruck, dass vor der Weiterleitung von Daten nach Artikel 4 Absatz 1 keine individuelle Information der Patientinnen oder Patienten erforderlich ist, sondern diese ihr Widerspruchsrecht gestützt auf eine allgemeine Information der Bevölkerung wahrnehmen können. Auch gemäss dem Kanton VD sollte die Information allgemein und einheitlich über im Spital oder in der Arztpraxis aufliegende Broschüren/Plakate erfolgen, wie das heute der Fall sei. Die Einbindung des behandelnden Arztes in die aktive Patienteninformation sei kaum realistisch, da viele Spezialisten an der Patientenbetreuung beteiligt seien und die Gesundheitspflege in viele Teilbereiche unterteilt sei.
Die Kantone FR, NW, OW, TG und VD, die Krebsregister und Nicer beantragen deshalb folgenden Wortlaut im einleitenden Satz zur Patienteninformation: «Die Patientin oder der Patient … muss informiert sein».
Oncosuisse weist darauf hin, dass die vorgesehenen Modalitäten der Patienteninformation bei Mindestdaten (Information über Widerspruchsrecht) und Zusatzdaten (explizite Patienteneinwilligung) in der Praxis kaum durchführbar sind.
Der Kanton SZ erachtet die vorgeschlagenen Regelungen zu den Rechten der Patientinnen und Patienten als zu kompliziert und beantragt zu prüfen, ob man die Zustimmungen und den Verzicht auf den Widerspruch (Art. 4 Abs. 2 und 4 sowie Art. 5 Abs. 3) nicht in einem Artikel, zum Beispiel in Artikel 7, zusammenfassen und gleichzeitig Artikel 19 Absatz 2 integrieren könne. Der Kanton NE schlägt vor, dass Artikel 7 und Artikel 6 in einem neuen Artikel zum Datenschutz zusammengefasst werden.
Die SFSM und die SGMO fordern folgenden Ergänzung des Buchstaben b: «… die nationale Krebsregistrierungsstelle und die Qualitätsregister der Fachgesellschaften».
Erläuternder Bericht
Für die Kantone AG und SG sowie PRIVATIM stellt sich die Frage, wie die Patienteninformation dokumentiert wird. Das für die Überprüfung der Einhaltung der Patienteninformation zuständige Organ habe zur Erfüllung dieser ihm übertragenen Aufgabe nur ein Recht auf Einsicht in die Daten, welche die Patienteninformation dokumentieren. Dies spreche für eine gesonderte Dokumentation der Patienteninformation in einem separaten Formular. Die Dokumentation der allgemeinen ärztlichen Aufklärung werde im Unterschied dazu direkt in der Krankengeschichte vorgenommen.
Die Kantone AG und SG sowie PRIVATIM fordern, dass in der Botschaft darauf hingewiesen wird,
falls eine entsprechende Regelung in der Verordnung getroffen werden soll.