Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 106 Seiten
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Art. 9 Registrierung
1Die kantonalen Krebsregister registrieren für jede Krebserkrankung die folgenden Daten:
a. die Daten nach den Artikeln 4 und 5;
b. die Gemeindenummer des Bundesamtes für Statistik (BFS);
c. die Einwilligung nach Artikel 4 Absatz 2;
d. das Todesdatum;
e. die Todesursachen.
2Sie weisen jedem Krebsfall eine Fallnummer zu.
3Sie kodieren die Daten nach den Vorgaben der nationalen Krebsregistrierungsstelle.
4Die kantonalen Krebsregister stellen sicher, dass die personenidentifizierenden Daten von den übrigen Daten getrennt bearbeitet werden.
Absatz 1 Buchstabe c Die Kantone AG und SO sowie PRIVATIM und RVK fordern, Absatz 1 Buchstaben c um die Einwilligung nach Artikel 5 Absatz 3 zu ergänzen.
Absatz 1 Buchstabe d und e erläuternder Bericht Unispital BS regt an, Todesursachen und Todesdaten aus anderer Quelle zu erheben als über das BFS, da gemäss den Erfahrungen der Krebsregister und der internationalen Literatur die so erhobenen Daten nicht unbedingt verlässlich seien.
Absatz 4 Die SFSM und die SGMO fordern eine Formulierung, die erlaubt, dass die Leistungserbringer für die Qualitätsregister erfasst werden können.
Art. 10 Ergänzung und Aktualisierung von Daten
1Die kantonalen Krebsregister ergänzen unvollständige und berichtigen nicht plausible Daten, indem sie bei den zur Erhebung verpflichteten Personen und Institutionen nachfragen.
2Sie ergänzen und aktualisieren zudem:
a. die Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a–h durch einen Abgleich mit den Daten der kantonalen und kommunalen Einwohnerregister;
b. das Todesdatum durch einen Abgleich mit den Daten der Personenstandsregister nach Artikel 39 des Zivilgesetzbuchs47 sowie der kantonalen und kommunalen Einwohnerregister;
c. die Todesursachen durch einen Abgleich mit den Daten der Todesursachenstatistik des BFS.
3Das BFS ermöglicht den kantonalen Krebsregistern und dem Schweizer Kinderkrebsregister zum Abgleich nach Absatz 2 Buchstabe c den Zugriff auf die erforderlichen Daten im Abrufverfahren.