Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 106 Seiten

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Art. 8 Zuständigkeitsprüfung

1Die kantonalen Krebsregister prüfen, ob sie für die Registrierung der Daten nach den Artikeln 4 und 5 zuständig sind. Dazu gleichen sie die folgenden Daten mit den Daten der kantonalen und kommunalen Einwohnerregister ab:

a. Nach- und Vorname;

b. Versichertennummer;

c. Geburtsdatum;

d. Wohnadresse.

2Ist ein kantonales Krebsregister für die Registrierung nicht zuständig, so übermittelt es die Daten dem zuständigen kantonalen Krebsregister oder dem Schweizer Kinderkrebsregister.

6 Kantone46 lehnen die vorgeschlagene Zuständigkeitsregelung ab. Sie beantragen, dass die kantonalen Krebsregister nur zur Bearbeitung der Daten der tatsächlichen Wohnbevölkerung der jeweiligen Kantone verpflichtet werden.

Absatz 1

Das HealthSem findet es aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und des Datenschutzes sinnvoller, wenn die Krebsregister auch Zugang zu den im Bundesamt für Statistik auf der Grundlage des Registerharmonisierungsgesetzes zusammengeführten Einwohnerdaten erhalten.

Das KR-TG wünscht, dass die Einwohnerregister verpflichtet werden, den Krebsregistern Einsicht in die gesetzlich festgelegten Personendaten zu gewähren (z.B. in Form einer Liste oder eines Logins). Zudem verlangt das KR-TG, dass auch die Nationalität zu den abzugleichenden Daten hinzugefügt wird.

Absatz 1 Buchstabe a

Der VSED schlägt folgende Änderung vor: «Amtlicher Name und Vornamen».

Absatz 1 Buchstabe b

Der VSED schlägt folgende Änderung vor: «AHV-Versichertennummer».

Absatz 2

Falls das Schweizer Kinderkrebsregister in der vorliegenden Form beibehalten werden soll, ist nach Ansicht des Unispitals BS die Übermittlung der Daten von Kindern und Jugendlichen an die kantonalen Krebsregister zwingend vorzusehen, da kantonale Krebsregister als epidemiologische Register für die Registrierung der Daten aller Krebserkrankungen zuständig seien. Das Unispital BS fordert deshalb «oder» durch «und» zu ersetzen.

Die AVCP und das CP fordern aus Organisations- und Effizienzgründen, das Satzende zu streichen: «… oder dem Schweizer Kinderkrebsregister.»

46 AI, GL, GR, SH, ZG, ZH