Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 106 Seiten

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tonen sie, dass die Herstellung eines Zusammenhangs zur Krebserkrankung der betroffenen Person durch die beteiligten Gemeindeverwaltungen und Mitarbeitenden nur bei Berücksichtigung ihrer unter Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 aufgeführten Änderungsanträge ausgeschlossen werden könne.

Absatz 1

Der Kanton ZH weist darauf hin, dass im Datenschutzrecht im Zusammenhang mit dem Berichtigungsanspruch der Begriff der «unrichtigen» Daten verwendet werde (vgl. Art. 25 Abs. 2 Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992, SR 235.1) und beantragt den Ersatz des Ausdrucks «nicht plausible» durch «unrichtige».

Absatz 2

Die Kantone AG, SG und SO sowie PRIVATIM wünschen ausdrücklich, dass jede in den Abgleich involvierte Stelle nur diejenigen Daten erhält, die sie zur Erfüllung ihrer im Gesetz vorgesehenen Aufgaben benötigt. Der Kantone AG und PRIVATIM fordern, in der Botschaft sei darauf hinzuweisen,

dass diese Vorkehrungen per Verordnung verlangt werden sollten, wenn dies nicht bereits im Gesetz erfolge.

Die Kantone GR und ZH lehnen es ab, den Krebsregistern anderer Kantone Zugang zu den Daten der Einwohnerregister der 171 Gemeinden des Kantons Zürich, bzw., der Gemeinden im Kanton Graubünden zu gewähren. Zudem merken sie an, dass ein entsprechender elektronischer Zugang bis auf Weiteres technisch nicht machbar sei und es heute auch noch nicht feststehe, ob ein kantonales Personenregister geschaffen werde oder nicht. Um datenschutzrechtlich heikle Anfragen bei den Gemeinden zu verhindern, fordern die Kantone GR und ZH, dass der Bund den kantonalen Krebsregistern nicht nur einen direkten Zugang zur Todesursachenstatistik, sondern auch zu den beim Bundesamt für Statistik zentral gespeicherten Daten sämtlicher Einwohnerregister der Schweiz einräumt,

wobei der Zugriff auf die erforderlichen Daten zu beschränken sei. Damit liesse sich der Aufwand der kantonalen Krebsregister bezüglich Abgleich und Aktualisierung der erforderlichen Daten wesentlich vereinfachen und straffen.

Der Kanton ZG weist darauf hin, dass der Bezug von Personendaten aus verschiedensten Registern unpraktisch und mit Blick auf die Datenqualität heikel sei. Ausserdem entstehen zusätzliche Kosten für das Einrichten der Schnittstellen zum Bundesamt für Statistik (BFS). Der Kanton ZG führt an, dass die Einwohnerkontrolle alle zivilstandsrelevanten Daten und somit alle für die Weiterleitung an das Krebsregister relevanten Daten direkt vom Zivilstandsamt erhalte und lehnt die Bekanntgabe von Zi-

vilstandsdaten durch das BFS konsequent ab.

Absatz 2 Buchstabe a

Gemäss dem Kanton AI generiert ein Abgleich der erhobenen Daten mit den Daten der kantonalen und kommunalen Einwohnerregister einen erheblichen Zusatzaufwand, der für die Zweckerreichung nicht notwendig und daher unverhältnismässig sei.

Der VSED führt aus, dass das Todesdatum bei einem Todesfall zuerst im Personenstandsregister Infostar festgehalten werde. Das Personenstandsregister informiere die Wohngemeinde unverzüglich über das Todesdatum mittels Meldung in Papier- oder elektronischer Form. Mit der Änderung von Artikel 49 Absatz 3 der Zivilstandsverordnung (ZStV) würden ab 2015 nur noch sehr zeitnahe elektronische Meldungen von Infostar an die Einwohnerdienste verschickt. Aus verwaltungsökonomischen Gründen schlägt der VSED deshalb folgende Formulierung vor: «die Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a-h sowie das Todesdatum…» und infolgedessen die Aufhebung von Absatz 2 Buchstabe b.