Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 106 Seiten
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auch für jene der Zusatzdaten vorgesehen werden. Das Widerspruchs- und Widerrufsrecht (Art. 6) sowie das Informationsrecht (Art. 7) schützen die Patientinnen und Patienten angemessen vor Verletzungen der Persönlichkeitsrechte (SPS).
- Die Widerspruchslösung bei allen Zusatzdaten (bei gleichzeitigem Verzicht auf das Widerspruchs-
recht bei den Mindestdaten) sei aufgrund des übergeordneten Interesses der Öffentlichkeit an zuverlässigen Informationen zum Auftreten und Verlauf von Krebs vertretbar. Die Daten zum Krankheits- und Behandlungsverlauf sollten dabei zum Mindestdatensatz gehören. Die vollständige Erfassung dieser Daten sei für ein wirkungsvolles Krebsmonitoring und eine zukunftsweisende Patientenversorgung unentbehrlich. Eine weitere Möglichkeit sei die Einführung einer Widerspruchslösung in beiden Variablen-Kategorien (Mindest- und Zusatzdaten). Die Begründung für diese Variante liege im Umstand, dass für die Erfüllung des Gesetzeszwecks Daten aus beiden Kategorien zwingend benötigt werden. Die hohe Qualität der Zusatzdaten sei für die Evaluation der Versorgungs- und Behandlungsqualität und für die Versorgungsplanung der Kantone und des Bundes besonders wichtig und solle nicht durch eine restriktive Regelung eingeschränkt werden. Weitere Varianten seien denkbar, wie zum Beispiel die Unterteilung der Zusatzdaten in eine Kategorie mit Widerspruchsrecht (z.B. Daten zum Krankheits- und Behandlungsverlauf) und eine Kategorie mit expliziter Patienteneinwilligung (z.B. Daten zur Lebensführung und den Lebensumständen) (On-
cosuisse).
Kein Widerspruchsrecht für die Erhebung von Zusatzdaten nach den Buchstaben a und b
Das KR-BSBL und das Unispital BS weisen darauf hin, dass Daten über den Krankheits- und Behandlungsverlauf zum Teil heute bereits Bestandteile des Nicer-Datensatzes sind, da sie Manifestationen der Krebserkrankung repräsentieren. Diese Daten sollten zum Block der automatisch übermittelten Daten gehören, d.h. deren Erhebung - ebenso wie die primäre Krebsdiagnose - nicht an die Zustimmung oder ein Widerspruchsrecht der Patientin oder des Patienten gebunden werden. Den gleichen Antrag stellt auch die SCTO, die vorschlägt, als Alternative die Aufhebung der Differenzierung zwischen Mindest- und Zusatzdaten und die Einführung einer Widerspruchsregelung für alle Daten zu prüfen.
Zeitpunkt und Form der Einwilligung
Für die Kantone GR und ZH ist Absatz 3 dahingehend zu korrigieren, dass nicht erst für die Datenübermittlung, sondern bereits für die Datenerhebung die informierte Einwilligung der betroffenen Personen vorliegen muss. Die Einwilligung müsse zudem unmittelbar vor der Erhebung der Daten erfolgen um sicherzustellen, dass die betroffenen Personen frei darüber entscheiden könnten, ob sie die Daten preisgeben wollen oder nicht. Für den Kanton ZH ist zu klären, in welcher Form die Einwilligung erfolgen muss. Der RVK ist der Meinung, dass die Einwilligung schriftlich erfolgen soll.
Absatz 4 Buchstabe a
Die Kantone GL, GR und ZH beantragen, in Buchstabe a zu konkretisieren, nach weIchen Kriterien die Krebserkrankungen bestimmt werden, für welche Zusatzdaten erhoben werden sollen. Für die SFSM und die SGMO sollte die Anhörung der Fachgesellschaften aufgeführt werden und der Zugriff auf die Registerdaten durch Fachregister erwähnt werden.
Absatz 4 Buchstabe c
PRIVATIM regt an zu prüfen, ob nicht bereits auf Gesetzesstufe festgelegt werden soll, dass die Zusatzdaten in strukturierter Form zu melden sind. Damit könnte die Qualität der Meldung erhöht und gleichzeitig verhindert werden, dass Daten über Artikel 5 hinaus ungerechtfertigt zu den Krebsregistern gelangen, wie es heute teilweise durch die Zustellung von umfassenden Berichten erfolge. Der