Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 106 Seiten
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im Gesetz aufgelisteten Regierungsstellen unbenommen bleibe. Die Bestimmung sei entsprechend zu präzisieren.
Der Kanton VD kritisiert, die Bestimmung schränke die Autonomie der Kantone zur Vornahme von kantonalen Auswertungen der Registerdaten ein. Die vorgesehene Bewilligungspflicht durch die zuständige Ethikkommission sowie die Einwilligung der betroffenen Personen sei übermässig restriktiv. Andere Stimmen schlagen vor, dass das Humanforschungsgesetz nur auf registereigene For-
schungsprojekte anzuwenden sei, sofern ein erneuter Patientenkontakt bzw. invasive oder interventionelle Studien durchgeführt werden (HealthSem, PH-CH, SBK und SwissPedNet).
Oncosuisse verlangt, dass für registereigene Forschungsprojekte und Beobachtungsstudien ohne Patientenkontakt keine explizite Einwilligung der Patientinnen und Patienten vorgeschrieben werde und dass derartige Vorhaben vom HFG ausgenommen bleiben. Das SKKR, die SCTO und die SPOG regen an, die registereigene Forschung ohne Patientenkontakt mit anonymen Daten zwar vom Geltungsbereich des HFG auszunehmen, aber eine Zustimmung der Ethikkommission vorzuschreiben. Andernfalls würde das Gesetz die Krebsforschung in relevanter Art verschlechtern statt fördern. Zudem sei der Verweis auf Artikel 14 falsch, richtigerweise müsste Artikel 4 Absatz 1 zitiert werden.
Die FMH kritisiert, die Trennung zwischen "normaler" Auswertung im Rahmen des KRG und "vertiefter" Auswertung (HFG) entspreche nicht der medizinischen Realität; die Grenze sei fliessend. Solange die registerinterne Auswertung auf bereits erhobenen Daten beruhe, soll dies nicht als Forschung gelten.
Art. 27 Weiterleitung von Kontaktdaten
1Die kantonalen Krebsregister und das Schweizer Kinderkrebsregister geben auf Anfrage den Nachnamen, den Vornamen und die Wohnadresse von Patientinnen und Patienten, die für ein Forschungsprojekt in Frage kommen, an die Projektleitung eines Forschungsprojekts weiter, sofern:
a. die schriftliche Einwilligung der Patientin oder des Patienten vorliegt;
b. das Forschungsprojekt von der zuständigen Ethikkommission bewilligt wurde;
c. die Projektleitung sich verpflichtet, die erhaltenen Kontaktdaten nicht an Dritte weiterzuleiten und die Ergebnisse des Forschungsprojekts nur so bekanntzugeben, dass keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen möglich sind; und
d. der Datenschutz gewährleistet ist und die notwendigen Vereinbarungen getroffen wurden.
2Die Projektleitung kann die Patientinnen und Patienten zum Zweck der Teilnahme am bewilligten Forschungsprojekt kontaktieren.
3Sie darf die Namens‐ und Adresslisten, die sie von den kantonalen Krebsregistern und vom Schweizer Kinderkrebs‐ register erhalten hat, nur so lange aufbewahren, wie diese für den genannten Zweck bearbeitet werden müssen.
Die Kantone AR, GL und GR verlangen die Streichung der Bestimmung; zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Artikel 4 Absatz 2 verwiesen. Auch der Kanton ZH schlägt den Verzicht auf die Bestimmung vor. Andernfalls sei der Begriff der "Gewährleistung des Datenschutzes" in Absatz 1 Buchstabe c zu konkretisieren.
Die CCSS unterstützen die vorgeschlagene Regelung. Das SKKR, das HealthSem, die KkhS, die POPS, die SCTO, die SkKB, die SPOG und das SwissPedNet legen dar, dass gewisse Patientengruppen, insbesondere Kinder, von zahlreichen Forschergruppen erforscht werden. Damit die Betroffenen vor allzu häufigen Anfragen durch Forscherinnen und Forscher geschützt seien, müsse eine zentrale Kontroll- und Filterinstanz vorgeschrieben werden; die Ethikkommissionen allein genügten hierfür nicht. Für das Kinderkrebsregister habe es sich bewährt, die Anfragen zu filtern und das Datum von Anfragen für eine Studienteilnahme pro Patientengruppe festzuhalten. Jeder Forschungsleiter müsse nach der heutigen Praxis neben der Bewilligung der zuständigen Ethikkommission zusätzlich einen Antrag an den Forschungsrat der SPOG richten. Als zentrale Filter- und Kontrollinstanz kämen das Schweizerische Kinderkrebsregister oder eine andere nationale Stelle in Frage.