Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/117: Ausführungsrecht zum Humanforschungsgesetz · 64 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 16Fedlex · Ergebnisbericht
Jugendlichen unmittelbar und vor dem klinischen Versuch die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung eingeholt wird.
Abs. 1
Bst. a.: Für TI ist die Bestimmung unklar.
Art. 18 Tod der Person in einer Notfallsituation
Verschiedentlich wird gefordert, im Interesse der Verständlichkeit Absatz 1 und 2 zusammenzufassen (AGEK, Uni BA, Uni Ba Klin Forsch). BA ist der Ansicht, dass die Absätze 1 und 2 sich widersprechen; Absatz 2 sei deshalb zu streichen. BE, SG, TI und KAV verlangen, sicherheitsrelevante Daten unbedingt verwenden zu dürfen. KS Winterthur, Klin Path USZ, SAKK, SAKK-Triemli und SCTO fordern, ausschliesslich den Willen der verstorbenen Person oder aber den Entscheid einer Ethikkommission zu respektieren. Schliesslich wird in Bezug auf den letzten Satz von Absatz 2 gefordert, anstelle des Transplantationsgesetzes auf das Erwachsenenschutzgesetz zu verweisen (SG, AGEK), und UZH erwägt, dass die nächsten Angehörigen nicht immer nur im Interesse des Patienten handelten.
Art. 19 Verwendung von biologischem Material und gesundheitsbezogenen Personendaten bei verweigerter Einwilligung
Für BE, TI, SCTO und KAV soll klargestellt werden, dass sicherheitsrelevante Daten unter allen Umständen verwertet werden dürfen.
Abs. 2
Bst. a.: Mehrere Teilnehmende fordern die Präzisierung, dass die beschränkte Verwertbarkeit nur als zeitliche gemeint sein kann (ZH, FfL, HKBB, Interpharma, SGCI, UZH, Vips). Bst. b.: Anstelle Plural („Personen“) soll Singular verwendet werden (ZH, HKBB, Interpharma, SGCI, UZH, Vips, UZH).
Abs. 3 und 4
BA verlangt, die Bestimmung so zu ergänzen, dass die Daten nicht nur entfernt, sondern vernichtet werden müssen; Absatz 4 stehe im Widerspruch zu Artikel 3 1 HFG und sei deshalb zu streichen. Auch Uni NE Recht verlangt die Streichung, das Recht auf Vernichtung der Daten sei unter allen Umständen zu respektieren. Für PedNet steht Artikel 4 im Widerspruch zu Artikel 3, denn methodische Gründe bestünden in nahezu jeder Studie. SG verlangt, „methodische Gründe“ zu präzisieren, auch UZH findet „methodische Gründe“ schwierig zu beurteilen. Die unverzügliche Anonymisierung sei im Spital schwierig zu vollziehen (PedNet, UZH). Überdies sind für UZH Titel und Text des Artikels nicht deckungsgleich; gefordert wird deshalb die Aufteilung der Norm auf zwei Artikel. Schliesslich sollen für Uni BA die Angehörigen nur als Mitteilende des Willens der betroffenen Person fungieren.
Art. 20 Medizinische Interessenvertretung
SGCI und Vips verlangen, „ärztliche“ statt „medizinische“ Interessenvertretung zu verwenden. FSP ist der Ansicht, es gehe zu weit, den betreffenden Arzt, die Ärztin namentlich nennen zu müssen. Es sei üblich, das entsprechende Formular der Ethikkommission vorzulegen.
6. Abschnitt: Aufbewahrung von biologischem Material und gesundheitsbezogenen Personendaten
Art. 21
Für Uni NE Recht zeigt diese Bestimmung, dass keine der Verordnungen einzeln angewendet werden könnten und deshalb zusammengelegt werden sollten. Die Norm könnte dann gestrichen werden.