Botschaft
Vernehmlassung 2011/118: Botschaft über die Finanzierung der schweizerischen Eisenbahninfrastruktur (SBB und Privatbahnen) und die Leistungsvereinbarung Bund-SBB für die Jahre 2013-2016 · 45 Seiten
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1.3.2 Gewährleistung der Leistungsfähigkeit des Netzes
Die Infrastrukturbetreiberinnen gewährleisten unter Wahrung der Wirtschaftlichkeit mit geeigneten Massnahmen eine möglichst hohe Leistungsfähigkeit des Netzes. Es gelten insbesondere folgende Zielsetzungen:
− optimale Dimensionierung des Netzes
− Gewährleistung eines barrierefreien Zugangs zur Bahn
− eine möglichst hohe Verfügbarkeit des Netzes
Die Infrastrukturanlagen und insbesondere die Anlagen im Zugang zur Bahn sind auf die jeweiligen Anforderungen der Kunden, das heisst der Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) im Personen- und Güterverkehr, zu dimensionieren. Die regelmässig auf dem jeweiligen Netz der Infrastrukturbetreiberinnen verkehrenden EVU werden regelmässig, diskriminierungsfrei in die Planungsprozesse zur Dimensionierung einbezogen. Eine besondere Verantwortung haben die Infrastrukturbetreiberinnen bei der Integration der Bedürfnisse des Güterverkehrs, da die künftigen Angebotsentwicklungen im Güterverkehr wegen den eher kurzen Planungshorizonten der EVU und dem freien Marktzugang schwieriger abzubilden sind.
Zur Aufgabe der Infrastrukturbetreiberinnen gehört insbesondere die Überprüfung der Dimensionierung und der bedarfsgerechten Ausstattung der Anlagen im Zugang zur Bahn im Personen- und im Güterverkehr. Eine besondere Bedeutung hat hierbei die Gewährleistung eines barrierefreien Zugangs zur Bahn gemäss dem Behindertengleichstellungsgesetz.
Neben der adäquaten Dimensionierung der Anlagen ist für die Leistungsfähigkeit des Netzes eine hohe Verfügbarkeit des Netzes entscheidend. Die Infrastrukturbetreiberinnen haben dafür zu sorgen, dass die Infrastrukturanlagen eine angemessene Qualität in der Anlagensubstanz aufweisen, damit eine hohe Verfügbarkeit der Anlagen und eine möglichst stabile Verkehrsabwicklung gewährleistet werden. Trotz Zunahme der Netzauslastung sollen die Auswirkungen von Störungen auf den Betriebsablauf auf einem vertretbaren Niveau gehalten werden. Zudem sind Einschränkungen der Verfügbarkeit wie beispielsweise notwendige Streckensperrungen aufgrund von Bauarbeiten frühzeitig bekannt zu geben. Erfolgt dies nicht rechtzeitig trägt die Infrastrukturbetreiberin die Mehrkosten für Ersatzbeförderungen oder Umleitungen.13
1.3.3 Optimale Nutzung der vorhandenen Kapazitäten
Mit seinem Engagement in der Finanzierung des Infrastrukturbetriebs und der Investitionen verknüpft der Bund den Anspruch, dass die vorhanden Kapazitäten von Strecken und Knoten des Eisenbahnnetzes möglichst optimal ausgelastet werden. Damit dieses Ziel erreicht werden kann, kommt der Erstellung des Jahresfahrplans und der Vergabe der verfügbaren Trassen eine besondere Bedeutung zu.
Artikel 9a EBG verpflichtet die Eisenbahnunternehmen zur Gewährung des diskriminierungsfreien Zugangs zur Infrastruktur. Ein wichtiger Prozess zur
13 Die rechtliche Grundlage bildet Artikel 11b der Netzzugangsverordnung (NZV), AS 2011 4331.