Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/119: Entwurf des Berichts des Bundesrates zur Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+ · 71 Seiten

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Bericht des Bundesrates über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz 2015+ Seite 22 _____________________________________________________________________________________

2.1.4.2 Beiträge des Zivildienstes

Der Zivildienst ist ein ziviles Mittel des Bundes. Zivildienstleistende erfüllen die Dienstpflicht ausserhalb der Armee mit gemeinnütziger Arbeit für Staat und Gesellschaft. Gemäss Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 199530 leistet der Zivildienst auch Beiträge zur nationalen Sicherheitskooperation31 und zum Schutz und zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen. Damit ist er auch ein Instrument der Sicherheitspolitik, wobei über die Frage, welche konkreten sicherheitspolitischen Beiträge er leisten kann und soll, noch Unklarheit herrscht.

Im Inland soll der Zivildienst gemäss Zivildienstgesetz zur Prävention von Naturkatastrophen und, wenn ein grösseres Schadenereignis eingetreten ist, zur längerfristigen Schadensbehebung und zur Unterstützung der Zivilbevölkerung eingesetzt werden. Weil der Status der Zivildienstleistenden weitestgehend jenem der Armeeangehörigen entspricht, können Zivildienstpflichtige auch zu ausserordentlichen Einsätzen verpflichtet werden.32 Für ausserordentliche Zivildiensteinsätze liegt die Aufgebotskompetenz beim Bundesrat, für Einsätze zur Katastrophen- und Nothilfe bei der Vollzugsstelle für den Zivildienst. 2005 und 2006 sind Gruppeneinsätze zur Behebung der Folgen von Naturkatastrophen durchgeführt worden, vornehmlich für spätere, länger dauernde Instandstellungsarbeiten.

Die Zahl der Zivildienstpflichtigen wächst: Ende 2010 lag sie bei 23 227, für Ende 2011 ist ein Bestand von 26 000 prognostiziert; davon haben mehrere hundert eine Kaderausbildung der Armee absolviert. Systematisch ausgebildetes Kader oder Führungsstrukturen, die Einsätze im Verband zuliessen, fehlen jedoch. Individuelle Einsätze von mehreren Monaten Dauer sind zwar möglich, die Einsatzbereitschaft des Zivildienstes als Organisation ist aber derzeit tief: Gruppen von Zivildienstleistenden können nicht aus dem Stand alarmiert und eingesetzt werden, sie sind nicht speziell ausgebildet und haben ausser wetterfester Arbeitskleider weder eine eigene Ausrüstung noch eine eigene Infrastruktur. Die Vorbereitung für einen Gruppeneinsatz erfordert deshalb mehrere Wochen. Der Zivildienst eignet sich deshalb nicht als Mittel der Sofort- und Nothilfe und tritt nicht in Konkurrenz zu Blaulichtorganisationen, Zivilschutz und Armee. Der Einsatz von Einzelpersonen ist rasch möglich. Einzelne Personen können in mehrmonatigen Einsätzen für Präventions- und Wiederaufbauarbeiten eingesetzt werden.

2.1.4.3 Beiträge der wirtschaftlichen Landesversorgung

Aufgabe der wirtschaftlichen Landesversorgung ist die Sicherstellung der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen im Falle von schweren Mangellagen. Nach dem Subsidiaritätsprinzip tritt der Staat jedoch bei der Erfüllung dieses verfassungsmässigen Auftrags nicht etwa an die Stelle der Wirtschaft, vielmehr sorgt er mit gezielten Massnahmen dafür, dass die Wirtschaft ihre Versorgungsfunktion wieder selber wahrnehmen kann. Damit die Landesversorgung im Verbund mit dem Bevölkerungsschutz einen Beitrag zur Bekämpfung einer Krise leisten kann, wird eine schwere wirtschaftliche Mangellage vorausgesetzt, die aber nur dann angenommen

30 SR 824.0

31 Das Konzept der nationalen Sicherheitskooperation ist durch den Sicherheitsverbund Schweiz ersetzt worden (gemäss SIPOL B 2010).

32 Bisher sind allerdings noch nie ausserordentliche Zivildiensteinsätze angeordnet worden.