Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/119: Entwurf des Berichts des Bundesrates zur Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+ · 71 Seiten
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Bericht des Bundesrates über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz 2015+ Seite 24 _____________________________________________________________________________________
2.1.5 Zivile Führung und Lageverbund
Die Behörden auf Bundes- und Kantonsebene sind gesetzlich verpflichtet, (zivile) Führungsorgane für die folgenden Aufgabenbereiche zu bilden:
- Information der Bevölkerung über Gefährdungen, Schutzmöglichkeiten und Schutzmassnahmen;
- Warnung und Alarmierung sowie Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung;
- Sicherstellen der Führungsfähigkeit;
- Koordination der Vorbereitungen und Einsätze der Partnerorganisationen;
- Sicherstellen einer zeit- und lagegerechten Bereitschaft sowie der personellen und materiellen Verstärkung des Bevölkerungsschutzes für bewaffnete Konflikte.
Der Bundesrat und die Kantonsregierungen sind in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen für die politische Führung und das Krisenmanagement zuständig. Die Führung muss mental und fachlich auf solche Lagen vorbereitet sein, und die Unterstützungsorgane müssen in ihren Strukturen und Abläufen fähig sein, die benötigten Leistungen und Produkte (z. B. Lagedarstellung, Handlungsoptionen, Anträge) zur richtigen Zeit zu erbringen. Führungsgrundsätze können die Regelung der Zusammenarbeit und der Kompetenzabgrenzungen erleichtern, ersetzen aber nicht die vorgängige Auseinandersetzung mit den Herausforderungen und das Üben der Entscheidfindungsprozesse in den dafür vorgesehenen oder ad hoc zusammengesetzten Führungsstrukturen.
2.1.5.1 Führung Bund
Die Führung auf Stufe Bund ist in normalen, besonderen und ausserordentlichen Lagen grundsätzlich die Gleiche. Die Reaktionszeiten können aber in einer Krise durch Anpassungen des Führungsverhaltens und der Führungsorganisation (Einsatz von Krisenstäben) verkürzt werden.34 Der Bundesrat als oberste leitende und vollziehende Behörde der Schweiz ist verantwortlich für die politische Führung in nationalen und internationalen Belangen. Die Departemente tragen die Linienverantwortung, die Departementchefs und -chefinnen zusätzlich die politische Verantwortung. Das oberste Koordinationsorgan der Bundesverwaltung ist die von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler geleitete Generalsekretärenkonferenz.
Der Bundesrat kann Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz treffen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung sowie der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen.35 Er hat damit die Kompetenz für das Krisenmanagement in allen Sicherheitsbereichen: polizeiliche Gefahrenabwehr, Staatsschutz und Strafverfolgung, Vorbeugung und Bewältigung von natur- und zivilisationsbedingten Katastrophen und Notlagen, Abhalten und Abwehr eines militärischen Angriffs sowie Wahrung der Interessen der Schweiz im Ausland und Beiträge zu internationalem Krisenmanagement.
34 Weisungen vom 24. Oktober 2007 über organisatorische Massnahmen in der Bundesverwaltung zur Bewältigung besonderer und ausserordentlicher Lagen; BBl 2007 8293.
35 Art. 185 der Bundesverfassung; SR 101.