Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 69 Seiten

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Sensibilisierung im Bereich des Diskriminierungsschutzes eingeführt werden, wo heute noch in vielen Kantonen oder Gemeinden Lücken bestehen. Bund und Kantone tragen gleichermassen zur Finanzierung der kantonalen Integrationsprogramme* bei. Die Umsetzung liegt in der Zuständigkeit der Kantone; der Bund beschränkt sich auf eine strategische Rolle.

Der Einigung von Bundesrat und Kantonsregierungen hinsichtlich der gemeinsamen Ziele der Integrationsförderung gingen Verhandlungen zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und den Kantonsregierungen voraus. Am 30. September hat die Plenarversammlung der Konferenz der Kantonsregierungen der gemeinsamen Lösung grundsätzlich zugestimmt. Inskünftig sollen damit für die drei Pfeiler sowie die darin enthaltenen Förderbereiche schweizweit die gleichen strategischen Programmziele gelten.

Die kantonalen Integrationsprogramme werden durch den Beitrag des Bundes wie folgt mitfinanziert: Der Bund erhöht seine derzeitigen Aufwendungen für die Integration der Ausländerinnen und Ausländer in der Höhe von rund 16 Millionen Franken um 20 Millionen Franken. Die Erhöhung der Bundesmittel je Kanton ist an die Bedingung geknüpft, dass erstens auch der Kanton seine Mittel für die spezifische Integrationsförderung entsprechend anpasst sowie dass er zweitens mindestens finanzielle Mittel einsetzt, welche der Höhe der ihm zustehenden Bundesbeiträge entsprechen. Die Bundesmittel werden zu 10% als Sockelbeitrag und zu 90% gemäss Bedarfsindikatoren den Kantonen zugewiesen.

Die Beiträge des Bundes an die Integration von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen (Integrationspauschale), welche 2007 aufgrund der Überführung dieser Personengruppe in die Sozialhilfezuständigkeit der Kantone vereinbart worden war, wird den Kantonen weiterhin ausgerichtet. Sie soll zur Erhöhung der Planungssicherheit für die Laufzeit der Programme (4 Jahre) künftig aufgrund der Daten der vorangegangenen vier Jahre plus 10 Prozent fixiert werden. Falls eine Abweichung vom berechneten Durchschnitt von über oder unter 20 Prozent entsteht, kompensiert der Bund den Fehlbetrag bzw. machen die Kantone entsprechende Rückstellungen, welche dem Bund beim nachfolgenden Programm angerechnet werden.

Über die Pfeiler und Förderbereiche der kantonalen Integrationsprogramme werden sowohl Massnahmen für Ausländerinnen und Ausländer als auch Massnahmen zur Unterstützung und Entlastung von Behörden und Institutionen gefördert und damit die Verbesserung der Integrationskapazität der Gesellschaft insgesamt angestrebt. Der Bund belässt den Kantonen dabei möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung. Angesicht der strategischen Bedeutung der Integration gelten für die Verwendung der von Bund und den Kantonen (inkl. Gemeinden) investierten Mittel Mindestanteile für die ersten zwei Pfeiler. Mindestens 20 Prozent der Gesamtinvestition sind für die Erreichung der Programmziele des Pfeilers 1 "Information und Beratung" (sowie mindestens die Hälfte davon – also 10 Prozent der Gesamtinvestition – für die Erstinformation und die Zuweisung von Personen mit Integrationsförderbedarf), mindestens 40 Prozent sind für den Pfeiler 2 "Bildung und Arbeit" zu verwenden. Die restlichen Anteile der Gesamtinvestition (maximal 40 Prozent) sind durch die Kantone für Akzentsetzungen zur Erreichung aller strategischen Programmziele einzusetzen. Der