Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 69 Seiten
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Überprüfung der Einhaltung der Integrationsvereinbarung bedingt ausserdem eine administrative Erfassung sowie die Begleitung des Einzelfalls (case management).
Im geltenden Recht besteht die Möglichkeit, bei Verletzung gewisser Integrationskriterien* die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf der Grundlage von Artikel 62 AuG zu verweigern. Das neue Recht sieht vor, dass die Kantone bei Vorliegen eines diesbezüglichen Risikos eine Integrationsvereinbarung abschliessen müssen.
Von der Idee her sind Integrationsvereinbarungen in bestimmten Fällen grundsätzlich positiv zu beurteilen, da sie den Beitrag der Beteiligten zur Integration präzis und transparent festhalten und die möglichen Folgen bei Verfehlung des Ziels aufzeigen. Der Begriff "Vereinbarung" lässt darauf schliessen, dass Integrationsvereinbarungen grundsätzlich nur auf freiwilliger Basis und in gegenseitigem Einvernehmen abgeschlossen werden. Dies ist aber nicht immer der Fall. Integrationsvereinbarungen stellen auch keine öffentlich-rechtlichen bzw. verwaltungsrechtlichen Verträge dar, weil sie in einem klaren Subordinationsverhältnis ohne grossen Handlungsspielraum der Ausländerinnen und Ausländer entstehen. Faktisch haben Integrationsvereinbarungen in der aktuellen Praxis oft den Charakter einer Verfügung, ohne allerdings die damit verbundenen materiellen und formellen Voraussetzungen zu berücksichtigen. Die Durchsetzung einer in einer Integrationsvereinbarung festgehaltenen Sanktion hält deswegen einer allfälligen rechtlichen Überprüfung möglicherweise nicht stand.
Eine Integrationsvereinbarung kann nur dann verbindlich abgeschlossen und erfolgreich durchgesetzt werden, wenn sie als Auflage einer zuvor erfolgten, rechtsgültigen und rechtskräftigen Verfügung verstanden wird. Das setzt voraus, dass die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung in Verfügungsform ergehen muss, wobei die Verpflichtung zum Abschluss einer Integrationsvereinbarung als Auflage in dieser Verfügung festgehalten wird. Die Verfügungsadressatin oder der Verfügungsadressat hat sodann die Möglichkeit, die Verfügung mit einem Rechtsmittel anzufechten, sofern sie oder er mit der darin enthaltenen Auflage nicht einverstanden ist. Sobald die Verfügung jedoch in Rechtskraft erwachsen ist und die Adressatin oder der Adressat dennoch keine Anstalten macht, die Verpflichtung zum Abschluss einer Integrationsvereinbarung zu erfüllen, kann die einmal erteilte Bewilligung auf der Grundlage von Artikel 62 Buchstabe d AuG widerrufen werden. Gleichzeitig dürfen die Behörden den Abschluss einer durch Verfügung angeordneten Integrationsvereinbarung nicht vereiteln, haben als eine Mitwirkungspflicht.
Vorbehalten bleibt der Fall, in dem eine betroffene Person nachgewiesenermassen vollkommen freiwillig eine Integrationsvereinbarung abschliesst.
Artikel 34 Absätze 2 Buchstabe c und 4
Den Vorschlag, wonach Integration eine Bedingung für die frühzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung bilden soll, hatte der Bundesrat bereits im