Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 69 Seiten

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einen zertifizierten Anbieter auf der Grundlage des Rahmenkonzepts Sprachförderung* FIDE – Français, Italiano, Deutsch in der Schweiz lernen, lehren und beurteilen), wird die Aufenthaltsbewilligung nur verlängert, wenn die betroffene Person sich erneut zu einem bedarfsgerechten Sprachförderungsangebot angemeldet hat.

Die Anmeldung zu einem geeigneten Sprachförderungsangebot schliesst eine Abklärung der Sprachkenntnisse und der konkreten Bedürfnisse ein. Falls die betroffene Person bereits über angemessene Sprachkenntnisse verfügt, kann bei diesem Anlass oder auf eine andere geeignete Art und Weise gemäss einem anerkannten Verfahren auch ein entsprechender Nachweis der Sprachkenntnisse erbracht werden. Hierbei werden die Kriterien und Standards des Rahmenkonzepts Sprachförderung (FIDE) wegweisend sein.

Vertieft geprüft wurde auch die Einführung einer Bedingung, wonach bereits die erstmalige Erteilung einer Bewilligung an das Erfordernis vorhandener Kenntnisse einer Landessprache geknüpft wird. Die europäischen Länder, namentlich Deutschland und die Niederlande, welche diese Bedingung im Zusammenhang mit dem Familiennachzug eingeführt haben, haben gemischte Erfahrungen gemacht; insbesondere könne nicht nachgewiesen werden, dass Personen, welche im Ausland einen Sprachtest abgeschlossen haben, die Sprache auch besser beherrschen (Problematik des "learning for testing").

Probleme ergaben sich zunächst in juristischer Hinsicht: sowohl in Deutschland wie auch in den Niederlande haben Gerichte die Rechtmässigkeit der entsprechenden Erlasse in Frage gestellt. Auch die EU-Kommission hält Sprachtests für rechtswidrig, wenn sie Voraussetzung für den Nachzug von Familienangehörigen sind.

Zudem haben sich aber auch erhebliche praktische Probleme hinsichtlich der Durchführung von Sprachtests durch die jeweiligen Vertretungen im Ausland ergeben. Letztere würden für die Schweiz besonders ins Gewicht fallen, da mit dem FIDE-Projekt künftig ein professionalisiertes und verlässliches Verfahren zur Beurteilung von Sprachkenntnissen in der Schweiz gelten soll, dem ein vereinfachten Testverfahren auf Schweizer Vertretungen im Ausland nicht genügen würde. Die praktischen Probleme sind zudem im Vergleich zum Ausland aufgrund der besonderen Situation der Schweiz als viersprachiges Land erhöht. Auch verfügt die Schweiz über kein internationales Netzwerk von Kultur- und Bildungsinstituten wie dies Deutschland mit den Goethe-Instituten aufweist46.

Kinder bis 18 Jahre sind vom Nachweis der Sprachkenntnisse ausgenommen, weil davon ausgegangen werden kann, dass sie die Sprache in der Schule bzw. im Rahmen ihrer Berufsausbildung erlernen (Art. 42 Abs. 1bis, 43 Abs. 1bis, 44 Abs. 2).

Ehegatten und Ehegattinnen von Personen, die dem Freizügigkeitsabkommen unterliegen, können grundsätzlich nicht verpflichtet werden, sich zu einem Sprachförderangebot anzumelden, obwohl dies in bestimmten Fällen wünschenswert sein könnte. Der Familiennachzug richtet sich in diesen Fällen nach Art. 3 Anhang 1

46siehe auch Alberto Achermann / Jörg Künzli, Welcome to Switzerland,

Sprachenrecht im Zuwanderungsstaat, Bern 2011, S. 92 ff.