Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 69 Seiten

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Zusammenhang mit seinem indirekten Gegenvorschlag zur Ausschaffungsinitiative45 gemacht.

Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach zehn Jahren Aufenthalt in der Schweiz setzt neu explizit eine gute Integration voraus (Abs. 2 Bst. c). Diese beinhaltet die Einhaltung der Rechtsordnung, die Respektierung der grundlegenden Prinzipien der Bundesverfassung, das Beherrschen einer Landessprache sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (vgl. Ausführungen zu Art. 58).

Sind diese Kriterien für eine gute Integration früher erfüllt, kann die Niederlassungsbewilligung bereits nach fünf Jahren erteilt werden. Für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach fünf Jahren werden grundsätzlich die gleichen Anforderungen gestellt wie nach zehn Jahren. Der Unterschied besteht darin, dass höhere Anforderungen an die Fähigkeit zur Verständigung in einer Landessprache gestellt werden. Dadurch wird bei den Ausländerinnen und Ausländern mit einer Aufenthaltsbewilligung ein Anreiz für besondere Anstrengungen zum Erlernen einer Landessprache geschaffen.

Die detaillierten Anforderungen, insbesondere das zu erreichende Sprachniveau, werden in den Ausführungsbestimmungen geregelt. Dabei sollen die erarbeiteten Instrumente des Rahmenkonzepts Sprachförderung* (FIDE – Français, Italiano, Deutsch in der Schweiz lernen, lehren und beurteilen) zur Anwendung gelangen, namentlich die entsprechenden Beurteilungsverfahren und Nachweisinstrumente (FIDE-Sprachenpass) zur vereinheitlichten Überprüfung von sprachlichen Kompetenzen.

Jedes Jahr werden zwischen 30 000 bis 40 000 Gesuche um die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt. Aus Praktikabilitäts- und Kostengründen kann die Integration der Gesuchstellenden kaum systematisch geprüft werden. Der Entscheid über die ordentliche oder vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird sich also wie bisher auf ein formelles und vollständiges, mit Urkunden belegtes Gesuch abstützen (Leumundszeugnis, Strafregisterauszug, Sprachnachweis, Arbeitsvertrag oder Arbeitsbemühungen bzw. Ausbildungsnachweis oder ähnliche Urkunden, die den Willen zur Arbeit oder Bildung belegen). Die Kosten für das Gesuch sind von der gesuchstellenden Person zu tragen. Eine individuelle Prüfung ist nur in Zweifelsfällen vorzunehmen.

Artikel 42 Absätze 1 und 1bis, 43 Absätze 1 und 1bis, 44 Absätze 1 und 2

Damit sichergestellt wird, dass der Integrationsprozess der im Rahmen des Familiennachzugs zuziehenden Personen unmittelbar nach der Einreise bzw. mit der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung einsetzt, müssen nachziehende Ehepartner und Ehepartnerinnen neu entweder ausreichende Sprachkenntnisse nachweisen oder sich bereits bei der Zulassung bei einem Sprachförderungsangebot anmelden (Art. 42 Abs. 1, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1). Dasselbe gilt für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung: Konnte im ersten Aufenthaltsjahr noch kein genügender Sprachnachweis erbracht werden (erfolgreiche Absolvierung einer Prüfung durch

45BBl 2009 5097, hier 5120