Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 69 Seiten

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des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen)47. Die Verpflichtung zum Besuch eines Sprachförderangebots beim Familiennachzug aus Drittstaaten zu Schweizerinnen und Schweizern schafft damit – im Vergleich des Familiennachzugs aus Drittstaaten zu Personen, die dem Freizügigkeitsabkommen unterliegen – eine unterschiedliche Behandlung. Diese ist aus Sicht des öffentlichen Interesses an einer gelungenen Integration indes vertretbar. Entsprechend sind auch für den Familiennachzug von hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen keine Ausnahmen beim Spracherwerb vorzusehen. Die Bestimmung ist aber nicht unproblematisch, da insbesondere Diskriminierungen im Sinne von Art. 8 BV nicht auf der Grundlage von Art. 36 BV (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, Unantastbarkeit des Kerngehalts) eingeschränkt werden können48. Auch in Bezug auf die EMRK beschränken sich die (analogen Voraussetzungen folgenden) Eingriffsmöglichkeiten grundsätzlich auf Art. 8 bis 11 EMRK49; Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) ist von der Eingriffsmöglichkeit nicht erfasst. Die Einschränkungen von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 13 Abs. 1 BV (Schutz der Privatsphäre) erfüllen aber die verfassungsrechtlichen Vorgaben: Mit den Artikeln 42 - 44 AuG wird eine ausreichend gesetzliche Grundlage geschaffen. Die Einschränkung der Grundrechte bzw. die Verpflichtung zum Erlernen einer Landessprache stellt ein öffentliches Interesse dar und das damit verbundene öffentliche Interesse an einer guten Integration ist höher zu gewichten als ein allfälliges privates Interesse, keinen Sprachkurs belegen zu müssen. Da das Erlernen einer Landessprache eine notwendige Voraussetzung für die Integration darstellt, ist die Verpflichtung zum Besuch eines Sprachförderangebotes letztlich auch erforderlich, um das öffentliche Interesse an einer guten Integration sicherzustellen. Es ist auch kein milderes Mittel ersichtlich, das zu diesem Ziel führen könnte, weswegen auch die Eignung des Mittels zu bejahen ist. Schliesslich steht der Eingriff (Verpflichtung zum Sprachförderangebot) auch in einem vernünftigen Verhältnis zum Zweck (gute Integration), weswegen der grundrechtliche Eingriff auch insgesamt als verhältnismässig bezeichnet werden kann. Ebenso ist der Kerngehalt der tangierten Grundrechte nicht tangiert, da diese immer noch - wenn auch nur eingeschränkt - ausgeübt werden können.

In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sprachförderangebot im Rahmen des Familiennachzuges aus dem Blickwinkel der Integration keine Benachteiligung darstellt. Im Gegenteil: Die Anmeldung zu einem Sprachförderangebot und die damit verbundene Zuweisung in ein bedarfgerechtes Angebot ist ein wichtiger Bestandteil der Integrationsförderung und erhöht die Chancen für einen erfolgreichen Start in der Aufnahmegesellschaft. Unter dem Gesichtspunkt der

47SR 0.142.112.681

48

Ehrenzeller, St. Galler Kommentar zu Art. 8 BV, Rz. 14 und 15 sowie

Häfelin/Haller/Keller, Bundesstaatsrecht, N. 303.

49Häfelin/Haller/Keller, Bundesstaatsrecht, N. 306a.