Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 69 Seiten

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Integration zeigt das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich Schwächen. Denn grundsätzlich wäre es wünschenswert, dass auch EU/EFTA-Bürgerinnen und - Bürger sowie deren nachgezogenen Angehörige, eine unserer Landessprachen lernen, falls sie diese noch nicht beherrschen. Deswegen sollen in Zukunft auch EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger und deren Angehörige - innerhalb der rechtlichen Schranken - zu Teilname an einem Sprachförderangebot motiviert werden. Zu diesem Zweck stehen die Instrumente der Erstinformation (Art. 55 Abs.

3) und der Integrationsempfehlungen (Art. 58a Abs. 3) zur Verfügung. Dadurch erhalten EU/EFTA-Bürgerinnen und - Bürger die gleichen Startchancen wie Drittstaatsangehörige.

Je schneller der Familiennachzug erfolgt, desto eher gelingt die Integration. Daher soll künftig beim bestehenden Kriterium der bedarfsgerechten Wohnung (Art. 44 Abs. 1 Bst. b) die Gewichtung der einzelnen Kriterien für den Familiennachzug gut abgewogen werden. Insbesondere soll dieses Kriterium keine Hürde für den Familiennachzug und damit für die frühzeitige Integration der Kinder der Schweiz bilden. Im Zweifelsfall ist die frühzeitige Integration der nachzuziehenden Familienmitglieder höher zu gewichten als das Vorhandensein einer bedarfsgerechten Wohnung.

Artikel 49a Ausnahme vom Erfordernis des Sprachnachweises

In gewissen Fällen, insbesondere bei Krankheit und Behinderung, müssen Ausnahmen vom Erfordernis der Spracherwerbs gemacht werden können (Abs. 2 Bst. b). Ist der Spracherwerb theoretisch möglich, aber im Einzelfall – zum Beispiel bei Personen mit Lernschwierigkeiten, älteren Menschen oder Analphabetinnen und Analphabeten – sehr schwierig, muss eine genügend lange Frist gewährt werden (Abs. 2 Bst. b). Bei diesen Personen ist davon auszugehen, dass der Erwerb angemessener Sprachkenntnisse länger dauern kann, weil Lernfortschritte unterschiedlich sein können.

Die Zusammenhänge zwischen Illetrismus (Lese- und Schreibschwäche) und Fremdsprachenlernen sind äusserst komplex. Auch die Ursachen von Illetrismus sind vielfältig: Sie können individuell, schulisch-didaktisch oder sozioökonomisch sein. Es gibt Hinweise, dass sich die Lese- und Schreibfähigkeit positiv auf das Erlernen einer Fremdsprache auswirken kann, zum Beispiel beim Erkennen der Segmentierung von Wörtern. Umgekehrt sehen sich Personen, die nicht lese- oder schreibkundig sind, einer mehrfachen Herausforderung gegenüber: Sie müssen (1) die Fremdsprache lernen, (2) lesen und schreiben überhaupt lernen und (3) lesen und schreiben in einer Sprache (nämlich der Fremdsprache) lernen, die sie sich gerade erst aneignen. Auch in Bezug auf andere Defizite wie die Lese-Rechtschreibschwäche (LRS) wird darauf hingewiesen, dass Personen mit LRS häufig mehr Mühe beim Erlernen einer Fremdsprache haben. So beeinträchtigen insbesondere Defizite im Bereich der Lauterkennung und der Rechtschreibung in der Erstsprache das Erlernen von Buchstaben-Laut-Korrespondenzen sowie von Lesen und Schreiben in der Fremdsprache. Aus diesen Gründen verläuft der Erwerb einer Landessprache nicht immer problemlos und schnell und muss unter Umständen über Jahre geplant werden.