Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 69 Seiten

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Die Details zu den in solchen Fällen angemessenen Fähigkeiten, die zur Verständigung in einer Landessprache erlangt werden sollen, sind in einer Integrationsvereinbarung zu regeln (Abs. 3).

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a

Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 Abs. 1bis) ist neu eine gute Integration. Diese wird in Art. 58 (neu) über die Beurteilung der Integration umschrieben.

Aus systematischen Überlegungen ist eine redaktionelle Anpassung der Bestimmung zur Auflösung der Familiengemeinschaft notwendig (gute Integration statt wie bisher erfolgreiche Integration).

Artikel 53 Grundsätze

Artikel 53 hält die Förderungsgrundsätze fest.

Absatz 1 entspricht weitgehend dem bisherigen Artikel 53 Absatz 1 AuG und verweist implizit auf die in Artikel 4 AuG festgehaltenen Grundsätze der Integration. Neu wird auch der Diskriminierungsschutz als Grundsatz erwähnt.

Absatz 2 entspricht der heutigen Formulierung.

Absatz 3 zählt in nicht abschliessender Weise die als zentral erachteten Schwerpunkte der Förderung auf und entspricht weitgehend dem bisherigen Artikel 53 Absatz 3 AuG. Neu wurde der Erwerb von Grundkompetenzen explizit als weiterer Schwerpunkt aufgenommen. Gemäss dem vom Bundesrat zuhanden der Vernehmlassung verabschiedeten Vorentwurf für ein Weiterbildungsgesetz umfassen Grundkompetenzen das Beherrschen des Lesens und Schreibens, der Alltagsmathematik, der Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, sowie der Grundkenntnisse zu den wichtigsten Rechten und Pflichten (Art. 13 VE-WeBiG). Darüber hinaus sollen Bund, Kantone und Gemeinden neu auch die für die Alltagsbewältigung notwendigen kommunikativen Kompetenzen (Verständigung in einer Landessprache) fördern.

Absatz 4 entspricht dem bisherigen Artikel 53 Absatz 5 AuG, wobei aufgrund der neuen Terminologie der Begriff "Integration" durch den Begriff "Integrationsförderung" ersetzt werden soll.

Artikel 53a Zielgruppen

Absatz 1 nennt die Zielgruppe der Integrationsmassnahmen im Sinne der geltenden Bestimmung in Art. 12 VIntA. Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung stellen keine Zielgruppe dar, da der von diesen Personen beabsichtigte, bloss vorübergehende Aufenthalt keine Massnahmen rechtfertigt, die auf einen dauernden Aufenthalt bzw. Verbleib in der Schweiz gerichtet sind. Der Abschluss von Integrationsvereinbarungen mit Betreuungs- und Lehrpersonen (Art. 26a Abs. 2 AuG), die unter Umständen auch bloss über eine Kurzaufenthaltsbewilligung verfügen, stellt dabei eine so genannte Gegenausnahme dar: In diesen Fällen rechtfertigen sich Integrationsmassnahmen auch bei kurzer Aufenthaltsdauer, da