Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 69 Seiten
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negative Entwicklung eingesetzt hat. Der Bund kann durch eine Anstossfinanzierung und durch eine Vernetzung der Erfahrungen gezielte Impulse geben, dass die betroffenen Städte und Gemeinden die Quartierentwicklung rechtzeitig und aktiv angehen. Die Förderung durch den Bund bezweckt dabei in erster Linie, die Gemeinden in der Startphase einer Quartierentwicklung zu unterstützen. Es sollen jeweils Projekte gefördert werden, die basierend auf spezifischen Kriterien ausgewählt werden und die aus gesamtschweizerischer Sicht von Interesse sind. Zentrales Element ist zudem der Erfahrungsaustausch zwischen den Beteiligten und der Wissenstransfer zu weiteren interessierten Stellen. Die Förderung von baulichen Massnahmen ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Unterstützung des Bundes ist subsidiär. Die Federführung liegt bei den Gemeinden. Die Kantone sollen in die Finanzierung sowie in die Erarbeitung und Umsetzung möglichst gut eingebunden werden, damit auch auf kantonaler Stufe ein Wissenszuwachs in Fragen der
Quartierentwicklung sichergestellt wird.
Da die Quartier- und Stadtentwicklung verschiedene Zuständigkeiten berührt, wird das Bundesamt für Raumentwicklung zusammen mit dem BFM, der Eidgenössischen Kommission für Migrationsfragen, dem Bundesamt für Wohnungswesen, der Fachstelle für Rassismusbekämpfung sowie weiteren interessierten Bundesstellen die bewährte interdepartementale Zusammenarbeit weiterhin gewährleisten. Die Kantone sollen in die Erarbeitung und Umsetzung der Projekte noch stärker einbezogen werden.
Bundesgesetz vom 6. Oktober 200068 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ) (ATSG)
Artikel 27 Absatz 2bisund Artikel 43 Absatz 1bis
Das Sozialversicherungsrecht ATSG ist ein Rahmengesetz. Es regelt die Grundlagen des Sozialversicherungsrechts sowie die in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren geltenden Bestimmungen. Die Bestimmungen des ATSG entfalten somit auch Wirkung für andere Gesetze im Sozialversicherungsbereich, sofern diese die Geltung des ATSG nicht ausschliessen.
Mit zwei Ergänzungen betreffend die allgemeinen Verfahrensbestimmungen soll die Verständigung im Bereich der Aufklärung und Beratung (Art. 27 Abs. 2bis) sowie in der Abklärung (Art. 43 Abs. 1bis) besser verankert werden. Dies trägt präventiv dazu bei, Sozialkosten einzusparen.
Artikel 27 Absatz 2bissieht vor, dass die Informationstätigkeit der Versicherungsträger und Durchführungsorgane den Besonderheiten des individuellen Falls gerecht wird. In Anlehnung an den Bericht und die Empfehlungen der TAK zur Umsetzung von Artikel 56 AuG (Information) von
68SR 830.1