Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 69 Seiten

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Durch die Anpassung von Art. 3 BBG (Zielartikel) wird die Bedeutung der Chancengleichheit und der Integration von Ausländerinnen und Ausländern unterstrichen (Bst. c).

Eine weitergehende Anpassung des Berufsbildungsgesetzes (BBG) über die Änderung von Artikel 3 hinaus ist geprüft worden. Sie drängt sich nicht auf, da der Zielartikel verbunden mit den vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen im Berufsbildungsgesetz gewährleistet, dass die Förderung der Chancengleichheit und Integration von Ausländerinnen und Ausländern zielgerichtet in den Regelstrukturen des Berufsbildungswesens erfolgt. Das BBT sieht eine Umsetzung nach Massgabe folgender Bestimmungen vor:

• Grundlage für die interinstitutionelle Zusammenarbeit (Art. 1 BBG): Die

Zusammenarbeit mit den Institutionen von Bund, Kantonen und den Organisationen der Arbeitswelt ist ein zentrales Prinzip der Berufsbildung. Eine präzisere Bestimmung der interinstitutionellen Zusammenarbeit – wie zum Beispiel in den Artikeln 68bisAbsatz 1 Buchstabe ebisIVG oder Artikel 59 Absatz 5 AVIG – drängt sich aus systematischen Gründen nicht auf. Die interinstitutionelle Zusammenarbeit stellt ein Leitprinzip des Berufsbildungsgesetzes dar und geht in der generellen Formulierung von Artikel 1 BBG sogar noch weiter als in anderen Gesetzen.

• Förderung von Massnahmen für benachteiligte Gruppen (Art. 7 i.V.m. Art. 55

Abs. 1 Bst. e und f BBG).

• Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Art. 12 BBG): Massnahmen, um

Personen mit individuellen Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundbildung vorzubereiten.

• Berücksichtigung individueller Bedürfnisse (Art. 18 BBG): Möglichkeit der

Verkürzung oder Verlängerung der beruflichen Grundbildung. Für Lernende einer zweijährigen beruflichen Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest besteht zudem das Angebot einer fachkundigen individuellen Begleitung.

• Spezifische Frei- und Stützkurse an Berufsfachschulen (Art. 22 BBG).

• Anrechnung von Bildungsleistungen (Art. 33 BBG) und Ausstellung von

Gleichwertigkeiten (Art. 68 BBG): Mit diesen Bestimmungen kann beruflichen und ausserberuflichen Erfahrungen, welche Ausländerinnen und Ausländer in ihrem Heimatland oder im Inland gemacht haben, sowie auch ausländischen Bildungsabschlüssen gezielt Rechnung getragen werden, wenn es darum geht einen anerkannten schweizerischen Berufsbildungsabschluss zu erlangen.

• Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (Art. 49 BBG): Diese soll die

spezifischen Potenziale, aber auch die Defizite von Ausländerinnen und Ausländern in ihren Abklärungen systematisch berücksichtigen. Allenfalls bedingt dies eine vermehrte Schulung der transkulturellen Kompetenzen von Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -beratern oder den Beizug von interkulturellen Fachpersonen und interkulturellen Übersetzerinnen und Übersetzern.

• Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse (Art. 55 BGG):

Damit wird die Förderung spezifischer Projekte zur Förderung der Integration von Jugendlichen mit Migrationshintergrund* denkbar, beispielsweise