Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 69 Seiten

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Terminologie wurden bisher noch nicht angepasst. Im Entwurf der Änderung des Asyl- und Ausländergesetzes, welche der Bundesrat den Eidgenössischen Räten am 26. Mai 201063 unterbreitet hat, ist ebenfalls ein neuer Art. 58 mit gleichlautender Formulierung enthalten. In welchem der beiden Gesetzgebungsverfahren die Anpassung vorgenommen wird, ist nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens bzw. in der parlamentarischen Beratung zu koordinieren.

Das Mandat der EKM umfasst die Behandlung von Fragen, die sich aus der gesamten Migrationsthematik ergeben. Unter dem Begriff Ausländerinnen und Ausländer sind auch Personen aus dem Asylbereich (Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene Personen und schutzbedürftige Personen) zu verstehen (Abs. 2).

Die einstigen Aufgaben der EKA im Bereich der Integrationsförderung werden bereits seit 2008 weitgehend durch das BFM und die Kantone wahrgenommen. Die Bestimmung sieht gemäss der heutigen Aufgabenverteilung zwischen BFM und EKM eine klare Regelung der Zuständigkeiten im Integrationsförderungsbereich vor.

Im Rahmen der Integrationsförderung des Bundes kann die EKM als migrationspolitische Kommission zu ausgewählten Fragen angehört werden. Ebenso ist die Kommission berechtigt, für die Durchführung von Integrationsprojekten von nationaler Bedeutung beim BFM finanzielle Beiträge zu beantragen (Abs. 4).

Die übrigen Anpassungen sind formeller Natur und widerspiegeln den Umstand, dass sich das Mandat der EKM auf alle ausländischen Personen, inklusive derjenigen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich, erstreckt.

Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200264 (BBG)

Artikel 3 Buchstabe c

Die Berufsbildung ist von zentraler Bedeutung für eine gute Integration und nimmt deswegen eine besondere Stellung im Regelstrukturansatz ein. Das BBG ist durch Bestimmungen zur Förderung der Chancengleichheit von Ausländerinnen und Ausländer zu ergänzen (Bericht Weiterentwicklung 2010, Ziff. 6.1). Der Bundesrat will die im Rahmen des Integrationsmassnahmenpakets des Bundes* (Bericht Integrationsmassnahmen 2007 und Umsetzungsberichte 2008, 2009 und 201065) erprobten Massnahmen verstetigen und weiterentwickeln. Damit sollen die für Individuum, Gesellschaft und Volkswirtschaft entstehenden negativen Folgen verhindert werden, die durch das Brachliegen von Potenzialen einer grossen Zahl der Bewohnerinnen und Bewohnern des Landes entstehen.

Das Berufsbildungsgesetz bezweckt unter anderem die berufliche und persönliche Entfaltung, die Integration in die Gesellschaft sowie den Ausgleich von Bildungschancen in sozialer und regionaler Hinsicht (Art. 3 Bst. a und c BBG).

63Botschaft über die Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 (10.052)

BBl 2010 4455

64SR 412.10

65http://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/dokumentation/berichte/integration.html