Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 69 Seiten
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überdurchschnittlich stark korreliert (vgl. dazu auch Erläuterungen zum neuen Art. 85f Abs. 1 Bst. e AVIG). Die Durchführungsorgane der Ausländer- und Integrationsgesetzgebung, namentlich die Kompetenzzentren für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, verfügen diesbezüglich über spezifische Kompetenzen.
Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198272 (AVIG)
Das AVIG bezweckt nicht nur den Ersatz für Erwerbsausfälle; es soll auch drohende Arbeitslosigkeit verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern (Art. 1a Abs. 2 AVIG).
Die Arbeitslosenquote betrug 2010 im Durchschnitt 3,9 %, wobei Ausländerinnen und Ausländer mit einer Arbeitslosenquote von 7,5 % deutlich häufiger von Arbeitslosigkeit betroffen waren wie Schweizerinnen und Schweizer (2,8 %)73. Das AVIG als Grundlage für die öffentliche Arbeitsvermittlung spielt eine wichtige Rolle bei der arbeitsmarktlichen Integration auch von Ausländerinnen und Ausländern.
Artikel 59 Absatz 5 und Artikel 59a Buchstaben a und c
Die Artikel 59–72c AVIG, welche die arbeitsmarktlichen Massnahmen regeln, sehen vor, dass die zuständigen Amtsstellen im Hinblick auf die Eingliederung von behinderten Versicherten mit den Organen der Invalidenversicherung zusammenarbeiten (Art. 59 Abs. 4 AVIG). Analog dazu wird ein neuer Absatz geschaffen: Die Verhinderung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit bedingt auch eine engere Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsämtern und den für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern zuständigen Institutionen.
Bei der Bedarfsanalyse sind zudem die Auswirkungen von arbeitsmarktlichen Massnahmen auf die Integration von Ausländerinnen und Ausländern und anderen von Arbeitslosigkeit besonders betroffenen Gruppen zu berücksichtigen. Artikel 59a Buchstabe a AVIG wird deswegen entsprechend angepasst. Neu sollen nicht mehr allein die geschlechterspezifischen Auswirkungen, sondern zusätzlich alle integrationsrelevanten Auswirkungen analysiert werden. In Artikel 59a Buchstabe c werden Personen mit Migrationshintergrund* neu explizit erwähnt. Ziffer 2 bezieht sich auf Langzeitarbeitslose, das heisst auf Personen, die seit über einem Jahr ununterbrochen auf Stellensuche sind. Das in Ziffer 3 verwendete Begriffspaar "lange arbeitslos" stellt hingegen einen offen, unbestimmten Rechtsbegriff dar, der auch andere Personengruppen umfassen kann und nicht einschränkend verstanden werden soll
Artikel 66a Absätze 1 Buchstabe c und 3
Bildungsmassnahmen sind für die berufliche Integration von grosser Bedeutung. Oft haben Ausländerinnen und Ausländer mangels finanzieller Ressourcen, wegen mangelnden Grundkompetenzen und wegen fehlenden Möglichkeiten, Stipendien und Darlehen zu beantragen oder wegen sprachlichen Defiziten keine Möglichkeit,
72SR 837.0
73Quelle SECO; vgl. www.amstat.ch (Stand 20. Januar 2011)