Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 69 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 55Fedlex · Erläuternder Bericht

200869 wird darunter nicht verstanden, dass sämtliche Informationsmaterialien und Beratungsangebote in Fremdsprachen angeboten werden müssen. Oberstes Ziel und Erwartung bleibt, dass hier lebende Ausländerinnen und Ausländer sich in den Landessprachen verständigen und informieren können. Sofern die Verständigung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, lohnt es sich - je nach Komplexität und Konstellation - präventiv in die Verständigung bei der Aufklärung und Beratung zu investieren, um möglichst schnell notwendige Massnahmen einleiten und Folgekosten vermeiden zu können.

Artikel 43 Absatz 1bissieht vor, dass die Versicherungsträger geeignete Massnahmen ergreifen können, um die individuellen Besonderheiten einer Person zu berücksichtigen. Dies stützt sich auf die bundesgerichtliche Rechtssprechung, welche den Beizug z.B. einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers (oder eines Gebärdendolmetschers) als rechtlich geboten erachtet, wenn der Sachverhalt nur dadurch abgeklärt werden kann70. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung basiert auf dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör und der Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts. Es kann unter Umständen auch geboten sein, nicht nur Dolmetscherinnen und Dolmetscher, sondern interkulturelle Übersetzerinnen und Übersetzer beizuziehen. Interkulturelle Übersetzende beschränken sich nicht auf die rein sprachliche Übersetzung, sondern vermitteln den am Gespräch Beteiligten unterschiedliche kulturelle Wahrnehmungen, Wertvorstellungen und Bedeutungen.

In sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ist die Verständigung zwischen der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer, dem Versicherungsträger und weiteren Beteiligten wie beispielsweise Gutachterinnen und Gutachtern von grosser Bedeutung. Eine optimale Verständigung trägt zu einer Beschleunigung des Verfahrens bei, das dadurch effizienter und effektiver wird. Unnötige Leerläufe können vermieden werden. Ferner wird das Risiko von falschen Diagnosen aufgrund von interkulturellen Missverständnissen minimiert. Dadurch können unnötige und teurere Therapien unter Umständen vermieden werden. Eine adäquate Vermittlung trägt auch zu einer besseren Verfahrensgerechtigkeit bei. Die Spitäler greifen deswegen schon seit mehreren Jahren erfolgreich auf die Dienste von interkulturellen Übersetzerinnen und Übersetzern zurück.

Die neuen Bestimmungen sollen auch dazu beitragen, dass keine Kinder oder andere Angehörige als Dolmetscherinnen und Dolmetscher auftreten müssen; denn diese sind ungeeignet, um sensible medizinische oder rechtliche Inhalte in adäquater Weise zu vermitteln.

Zurzeit leben in der Schweiz etwa 200 000 Personen, die weder eine Landessprache noch Englisch verstehen. Zudem gibt es eine nicht zu unterschätzende Anzahl von

69

http://www.tak-

cta.ch/index.php?option=com_docman&task=cat_view&gid=70&Itemid=82, Stand am 1. Juli 2011

70Vgl. Acherman, Künzli, Übersetzen im Gesundheitsbereich: Ansprüche und Kostentragung Gutachten zuhanden des Bundesamts für Gesundheit,

Direktionsbereich Gesundheitspolitik, Fachbereich Migration und Gesundheit, Bern 2008.