Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 69 Seiten

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Ausländerinnen und Ausländern, die zwar ein Alltagsgespräch bewältigen können, aber bei komplizierten Erläuterungen zu Gesundheitsfragen sprachliche Unterstützung benötigen. Verständigungsschwierigkeiten können die medizinische Betreuung behindern oder gar therapeutische Erfolge verunmöglichen. Das Verstehen und Verstanden werden zwischen anderssprachigen Personen und Fachpersonen, die Beratungen, Aufklärungen und Abklärungen tätigen, ist Voraussetzung, um qualitativen Vorgaben zu genügen. Zudem fördert interkulturelles Übersetzen* den Abbau von Vorurteilen, hilft diskriminierende Situationen und Strukturen abzubauen und kann bei potentiellen Konflikten frühzeitig deeskalierend wirken.

Interkulturelles Übersetzen ist nicht teurer, häufig sogar günstiger als konventionelles Dolmetschen. Diese Massnahme ist insofern kostenneutral, als das Dolmetschen durch das interkulturelle Übersetzen substituiert wird. Sollte jedoch die Inanspruchnahme dieser Dienstleistung zunehmen, so wäre eine Erhöhung der Versicherungsprämien nicht ausgeschlossen.

Bundesgesetz vom 19. Juni 195971 über die Invalidenversicherung (IVG)

Artikel 59 Absatz 3

Das IVG will die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben, die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs ausgleichen sowie zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen (Art. 1a IVG).

Die im ATSG vorgeschlagenen Neuerungen tragen erheblich dazu bei.

Die Erwähnung von Fachstellen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie von Vermittlungsstellen für interkulturelles Übersetzen soll dies explizit für den Bereich der Invalidenversicherung unterstreichen. Diese Fachstellen und Kompetenzzentren für die Integration stehen nämlich in der Regel im direkten Kontakt mit versicherten Personen und verfügen möglicherweise über wichtige Informationen, was es den Versicherungsträgern und Durchführungsorganen erleichtern kann, bedürfnisorientierte Integrationsmassnahmen zu planen.

Artikel 68bisAbsatz 1 Buchstabe ebis

Darüber hinaus soll mit Artikel 68bisAbsatz 1 Buchstabe ebisdazu beigetragen werden, dass in der interinstitutionellen Zusammenarbeit – der zielgerichteten Zusammenarbeit verschiedener Partnerorganisationen aus den Bereichen Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung, Sozialhilfe, öffentliche Berufsberatung und anderer Institutionen – die Organe der Asyl-, Ausländer- und Integrationsgesetzgebung explizit miteinbezogen werden. Bei diesen Organen handelt es sich um kommunale und kantonale Kompetenzzentren für die Integration, kantonale Integrationsdelegierte, kantonale Migrationsämter etc. Dies vor dem Hintergrund, dass die Klientel im Bereich der Sozialversicherungen mit den Zielgruppen der Asyl-, Ausländer- und Integrationsgesetzgebung

71SR 831.20