Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 69 Seiten
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Die zuständigen Behörden haben die Möglichkeit, mit vorläufig aufgenommenen Personen eine Integrationsvereinbarung abzuschliessen (Abs. 1). Im Lichte der geringen Arbeitsmarktbeteiligung der vorläufig aufgenommenen Personen soll in der Integrationsvereinbarung namentlich auch die Zielsetzung einer beruflichen Integration im Vordergrund stehen. Abs. 3 ergänzt hier die in Art. 58a Abs. 2 der Vorlage genannten Zielsetzungen für Integrationsvereinbarungen.
Bei vorläufig aufgenommenen Personen soll neu eine Verpflichtung zum Abschluss einer Integrationsvereinbarung bestehen, falls die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Grundsätzlich gelten dieselben Voraussetzungen wie bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 Abs. 5). Bei vorläufig aufgenommenen Personen ist der Abschluss einer Integrationsvereinbarung allerdings unter gewissen Voraussetzungen auch im Fall von Art. 62 Buchstabe b möglich, weil beispielsweise auch die Verbüssung einer Freiheitsstrafe nicht notwendigerweise zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme führt, sofern der Weg- oder Ausweisungsvollzug nicht zulässig ist (vgl. Art. 83 Abs. 7 i.V.m Art. 83 Abs. 3). De facto wird mit einem grossen Teil der vorläufig aufgenommenen Personen eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen werden müssen, da bei vielen vorläufig aufgenommenen Personen ein Risiko für den Bezug von Sozialhilfe besteht.
Der Kanton St. Gallen beispielsweise schliesst systematisch Integrationsvereinbarungen mit vorläufig aufgenommenen Personen ab. Im Gegenzug erhalten die betroffenen Personen nach 5 Jahren die Möglichkeit, die F-Bewilligung in eine ordentliche B-Bewilligung (Jahresaufenthalt) umzuwandeln (Anreizsystem). Diese Massnahme hat gemäss ersten Einschätzungen zu einer verbesserten Erwerbsbeteiligung der vorläufig aufgenommenen Personen im Kanton beigetragen.
Artikel 84 Absatz 5
Bei der Beendigung der vorläufigen Aufnahme durch Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung muss der Beitrag der Betroffenen zur Integration, insbesondere auch die Erfüllung der Integrationsvereinbarung, besonders berücksichtigt werden. Deswegen bildet die erfolgreiche Erfüllung einer Integrationsvereinbarungen für vorläufig aufgenommene Personen einen grossen Anreiz für eine gute Integration.
Artikel 96 Absatz 1 Ermessensausübung
Absatz 1 wird redaktionell angepasst, indem der Begriff "Grad der Integration" durch "Integration" ersetzt wird, da Integration nicht objektiv gemessen, sondern nur beurteilt werden kann (vgl. Ausführungen zu Art. 58).
Artikel 100b Kommission für Migrationsfragen
Dieser Artikel ersetzt den bisherigen Artikel 58 AuG. Per 1. Januar 2008 wurden die Eidgenössische Ausländerkommission (EKA) und die Eidgenössische Flüchtlingskommission (EKF) aufgelöst und durch die Eidgenössische Kommission für Migrationsfragen (EKM) ersetzt. Die gesetzlichen Grundlagen und die