Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 69 Seiten

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eine adäquate Ausbildung, eine Nachholbildung oder eine kompetenzerhaltende Weiterbildung zu absolvieren.

Artikel 66a AVIG regelt die Gewährung von Ausbildungszuschüssen. Der Zusatz "in der Schweiz anerkannte(n)" (Abs. 1 Bst. c und Abs. 3) soll sicherstellen, dass auch Personen, die über eine im Ausland abgeschlossene, aber in der Schweiz nicht anerkannte Berufs- oder Hochschulausbildung verfügen, entsprechende Ausbildungszuschüsse beantragen können. Dadurch erhöht sich ihre Vermittlungsfähigkeit,und das Risiko von Arbeitslosigkeit wird langfristig gesenkt.

Artikel 85f Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 85f AVIG regelt die interinstitutionelle Zusammenarbeit. Die Durchführungsorgane der Ausländer- und Integrationsgesetzgebung, namentlich die Kompetenzzentren für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, verfügen über spezifische fachliche Kompetenzen. Sie sollen deswegen beigezogen werden können (vgl. dazu auch Erläuterungen zu Art. 68bisAbs. 1 Bst. ebisIVG).

Der Bundesrat hat ferner im Rahmen seiner Vollzugskompetenz auch Artikel 81a sowie die Regelungen zur Insolvenzentschädigungen der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 198374 (AVIV) angepasst (Erfolgskontrolle der Massnahmen).

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Umsetzung der Bestimmungen im Ausländergesetz (AuG) und in den diversen Spezialgesetzen hat in einigen Fällen Mehrausgaben zur Folge, die über die bestehenden Mittel hinausgehen, die in Budget und Finanzplan eingestellt sind (vgl. unten Tabelle 1).

Im Budget des BFM sind für die spezifische Integrationsförderung (kantonale Integrationsprogramme) plafonderhöhend Mittel in der Höhe von 20 Millionen Franken jährlich einzustellen. Für die Umsetzung der Koordinations- und Steuerungsbestimmung (Art. 54 AuG) werden beim BFM zusätzliche personelle Ressourcen in der Grössenordnung von rund zwei Stellen notwendig. Eine Erhöhung des Stellenplafonds des BFM ist nicht vorgesehen. Die zusätzlichen Ressourcen sollen durch Aufgabenverzicht innerhalb des Bundesamts kompensiert werden.

Die Umsetzung der rechtlichen Anpassung von Artikel 3 des BBG verursacht keine Mehrausgaben, die über die in Budget und Finanzplan eingestellten Mittel hinausgehen.

Die Änderungen des ATSG, des IVG und des AVIG verursachen für den Bund ebenfalls keine Mehrausgaben, die über die in Budget und Finanzplan eingestellten Mittel hinausgehen. Die Kosten für die mit der AVIG-Änderung eingeführten Neuerungen erfolgen im Rahmen des laufenden Budgets der Arbeitslosenversicherung.

74SR 837.02