Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 69 Seiten

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87 AuG);

(B) Schaffung eines neuen Integrationsgesetzes (bzw. Integrationsrahmengesetzes). Ausgliederung der integrationsrelevanten Bestimmungen aus dem AuG, Anpassung und Überführung in das Integrationsgesetz.

Die eidgenössischen Räte haben diese Varianten bei den Beratungen zur Motion 10.3343 "Integrationsrahmengesetz" und zur Parlamentarischen Initiative 09.505 "Rahmengesetz für eine Integrationspolitik" mehrfach diskutiert. Die Parlamentarier sind dabei mehrheitlich zum Schluss gekommen, dass der Bundesrat entscheiden soll, welcher Variante er den Vorzug gibt.

Die Variante A ermöglicht es, die Fordern-Bestimmungen (z.B. Zulassungsvoraussetzungen, Verpflichtung zum Abschluss von Integrationsvereinbarungen etc.) und die Fördern-Bestimmungen (z.B. Massnahmen, Zielgruppen) im gleichen Erlass zu regeln. Die Variante B hätte zwar eine stärkere symbolische Bedeutung und ginge von einem umfassenden Integrationsverständnis aus, nach welchem konsequent von den Bedürfnissen der einzelnen Personen ausgegangen würde und nicht in erster Linie von der Staatsangehörigkeit. Sie könnte aber im Hinblick auf Abgrenzung zum und Koordination mit dem AuG problematisch sein, weil im aktuellen Integrationsverständnis die Regelung des Aufenthalts und der Niederlassung eng mit der Integration verknüpft ist.

Der Bundesrat hat am 30. März 2011 die Vor- und Nachteile der beiden Varianten abgewägt und sich für die Variante A ausgesprochen. So soll die Weiterentwicklung des Integrationsrechts durch eine Teilrevision des AuG erfolgen. Dadurch werden Doppelspurigkeiten, die sich durch die Schaffung eines Integrations- oder Integrationsrahmengesetzes ergeben hätten, vermieden. Allerdings soll das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und deren Integration (AuIG) umbenannt werden, um die grosse gesellschaftliche Bedeutung der Integration zu unterstreichen. Gleichzeitig sollen in den für die Integration wichtigsten anderen Bundesgesetzen Regelungen aufgenommen werden, die eine verbindliche Förderung der Integration und der Chancengleichheit in den entsprechenden Regelungsbereichen vorsehen (s. Ziff. 2). Konkret betrifft dies das Berufsbildungsgesetz6, das Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts7, das Invalidenversicherungsgesetz8, das Arbeitslosenversicherungsgesetz9 und das Raumplanungsgesetz10.

Die einst beabsichtigte Anpassung von 14 und mehr Spezialgesetzen wurde nach reiflichen Überlegungen verworfen. Die Integration ist in vielen Bereichen bereits verankert. Dazu hat massgeblich das Massnahmenpaket Integration des Bundes* (46

6 SR 412.10

7 SR 830.10

8 SR 831.20

9 SR 837.0

10SR 700