Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 69 Seiten
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Integrationsmassnahmen* in 15 Bundesstellen) beigetragen11. Der Bundesrat möchte diese Massnahmen in den Regelstrukturen* des Bundes verfestigen. Dabei sollen gestützt auf den Koordinationsauftrag des Bundesamts für Migration in Zusammenarbeit mit den zuständigen Bundesstellen gezielt bestehende Massnahmen weitergeführt oder auch neue entwickelt werden (Fortführung Massnahmenpaket Integration des Bundes*). Dies ist weitgehend ohne gesetzliche Anpassungen möglich. Dazu gehören beispielsweise die bestehenden Massnahmen in den Bereichen Sport (Kompetenzzentrum Integration durch Sport), Statistik (Integrationsindikatoren) oder Gesundheit (Weiterführung Strategie Migration und Gesundheit)12.
Insbesondere die folgenden Änderungen wurden geprüft und verworfen:
Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 200213 (ParlG) regelt die Rechte und Pflichten der National- und Ständeräte, die Aufgaben, Organisation und Verfahren der Bundesversammlung und die Beziehung zwischen Bundesversammlung und Bundesrat sowie den eidgenössischen Gerichten.
Angesichts der grossen staats- und gesellschaftspolitischen Bedeutung der Integration von Ausländerinnen und Ausländern drängt es sich auf, dass der Bundesrat antizipierend die Konsequenzen eines Erlasses auf diese Bevölkerungsgruppe stets und systematisch abschätzt und darlegt. Eine solche Abschätzung umfasst namentlich auch die Auswirkungen auf die wirtschaftliche und soziale Integration sowie auf positive oder negative Diskriminierungen von Ausländerinnen und Ausländer. Die antizipierende Überprüfung dieser Auswirkungen ist bereits heute – gestützt auf Artikel 141 Absatz 2 Buchstabe g ParlG (Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft [...]) – möglich, weswegen der Bundesrat davon abgesehen hat, einen zusätzlichen Buchstaben j einzufügen.
Im Rahmen der Fortführung des Massnahmenpakets Integration des Bundes* sollen entsprechende Massnahmen geprüft werden.
Das Vernehmlassungsgesetz vom 18. März 200514 (VlG) bezweckt unter anderem die Beteiligung interessierter Kreise an der Meinungsbildung und Entscheidfindung des Bundes. Artikel 3 VlG regelt den Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens, Artikel 4 Absatz 2 VlG hält fest, wer dabei systematisch begrüsst wird.
11Bericht Integrationsmassnahmen 2007, Bericht über den Handlungsbedarf und Massnahmenvorschläge der zuständigen Bundesstellen im Bereich der Integration von Ausländerinnen und Ausländer per 30. Juni 2007
(http://www.bfm.admin.ch/content/dam/data/migration/integration/berichte/berintegrmassn-anh-d.pdf, Stand am 1. Juli 2011).
12vgl. den Bericht Umsetzung Massnahmenpaket Integration 2010:
Berichterstattung der Interdepartementalen Arbeitsgruppe Migration IAM an den Bundesrat (Dezember 2010),
http://www.bfm.admin.ch/content/dam/data/migration/integration/berichte/berumsetz-integr-2010-d.pdf, Stand am 5. Oktober 2011.
13SR 171.20