Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 69 Seiten
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Bereits heute ist es, gestützt auf die Auffangklausel von Artikel 3 Absatz 2 VlG, möglich, zu Vorhaben von migrations- oder integrationspolitischer Tragweite ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Der Bundesrat sieht deswegen von einer Ergänzung dieses Artikels ab.
Die systematische Begrüssung der gesamtschweizerischen oder regionalen Dachverbände der Ausländerorganisationen und eine damit verbundene Ergänzung von Artikel 4 Absatz 2 VlG mit einem zusätzlichen Buchstaben wurde vom Bundesrat ebenfalls verworfen. Denn die entsprechenden Dachverbände können, gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 VlG, auch ohne begrüsst zu werden im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens eine Stellungnahme einreichen.
Das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200715 regelt das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals. Es enthält in Artikel 4 (Personalpolitik) bereits den Grundsatz, dass Massnahmen für die Chancengleichheit von Mann und Frau (Bst. d), für die Chancengleichheit der Behinderten (Bst. f) und zur Förderung der Mehrsprachigkeit (Bst. e) getroffen werden sollen. Die Förderung der Chancengleichheit von Ausländerinnen und Ausländern im Rahmen der Bundespersonalgesetzgebung wurde vom Bundesrat geprüft, aber verworfen. Auch ohne expliziten gesetzlichen Auftrag kann die Integration der Ausländerinnen und Ausländer mit geeigneten Massnahmen in der Bundesverwaltung gefördert werden. Der Bundesrat schlägt in diesem Sinn vor, die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200116 (BPV) entsprechend zu ergänzen. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass der Bund aufgrund seiner hoheitlichen Aufgaben den Zugang zu bestimmten Stellen auf Personen mit schweizerischem Bürgerrecht einschränken kann (Art. 23 BPV). Der Bundesrat sieht vor, dass der Bund als Arbeitgeber eine Vorreiterrolle in der Integration der Ausländerinnen und Ausländer einnimmt (siehe Kapitel 2, Ausführungen zu Artikel 58c).
Diese Massnahmen können im Rahmen der Umsetzung der Personalstrategie Bundesverwaltung 2011-2015 umgesetzt werden und haben keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen.
Das Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 201117 strebt im Interesse der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Gesundheit der Bevölkerung, der ganzheitlichen Bildung und des gesellschaftlichen Zusammenhalts danach, Sport- und Bewegungsaktivitäten der gesamten Bevölkerung auf allen Altersstufen zu steigern.
Das Gesundheitsmonitoring der schweizerischen Migrationsbevölkerung zeigt, dass sich gewisse Gruppen von Migrantinnen und Migranten weniger bewegen als Schweizerinnen und Schweizer und weniger leicht den Zugang zum Sport finden. Entsprechend leiden sie stärker unter den gesundheitlichen Folgen des Bewegungsmangels. Dies betrifft insbesondere junge Migrantinnen.
15 SR 172.220.1
16 SR 172.220.111.3
17vgl. Vernehmlassungsvorlage unter http://www.admin.ch/ch/d/ff/2011/4893.pdf, Stand am 6. Oktober 2011