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Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 14 Seiten

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Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten

Fachausweises oder einen Ausweis über eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung beilegen.

2 Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer müssen dem Gesuch eine Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung des Schweizer Bergführerverbandes oder einen Ausweis über eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung beilegen.

3 Betriebe, die eine nach Artikel 1 Absatz Buchstaben c–e des Gesetzes bewilligungspflichtige Aktivität anbieten, müssen dem Gesuch den Nachweis einer gültigen Zertifizierung beilegen.

Version Vernehmlassung vom 10.11.201113