Vorlage
Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 14 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten
sern, die den Schwierigkeitsgraden Wildwasser I bis Wildwasser VI nach der Wildwasser-Schwierigkeitstabelle des Internationalen Kanuverbands (IFC, 1979)5 entsprechen;
f. Wildwasserfahrt: Aktivität mit Schlauchbooten oder Sportgeräten, wie Hydrospeed, Funyak oder Tubes, auf Fliessgewässern, die den Schwierigkeitsgraden Wildwasser I bis Wildwasser VI nach der Wildwasser-Schwierigkeitstabelle des Internationalen Kanuverbands (IFC, 1979) entsprechen;
g. Bungee-Jumping: Sprung und freier Fall an einem elastischen Seil; ausgenommen sind Sprünge von einer zugelassenen mobilen Anlage des Schaustellergewerbes;
h. Verantwortungsbereich von Betreibern von Skilift- und Seilbahnanlagen: die Anlagen und Gebäude samt Umschwung von Skilift- und Seilbahnanlagen sowie die markierten Abfahrten.
2 Die folgenden Wasserläufe gelten nicht als Flussgebiete:
a. die Verbindungsgewässer zwischen dem Neuenburger-, dem Murten- und dem Bielersee;
b. der Schifffahrtskanal vom Bahnhof Interlaken-West bis zum Thunersee;
c. der Schifffahrtskanal zwischen dem oberen und unteren Zürichsee;
d. der Seerhein bei Kreuzlingen und der Rhein von Bodensee-Untersee bis zur Brücke in Stein am Rhein.
Art. 3 Kantonales Varianteninventar
1 Die Kantone können auf ihrem Gebiet Touren und Abfahrten in einem Inventar zusammenfassen, das die für die jeweilige Tour oder Abfahrt notwendige Ausbildung bezeichnet.
2 Sie orientieren sich dabei daran, wozu die Bewilligungen nach den Artikeln 5–8 berechtigen.
Art. 4 Sorgfaltspflichten
Ausrüstungsgegenstände und Installationen sind im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes mängelfrei, wenn sie die Vorschriften der Gesetzgebung und die technischen Normen einhalten und sachgerecht gewartet sind.
5 Die Wildwasser-Schwierigskeitstabelle des Internationalen Kanuverband (International
Canoe Federation, IFC) kann beim Bundesamt für Sport eingesehen werden.
2 Version Vernehmlassung vom 10.11.2011