Vorlage

Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 14 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten

sern, die den Schwierigkeitsgraden Wildwasser I bis Wildwasser VI nach der Wildwasser-Schwierigkeitstabelle des Internationalen Kanuverbands (IFC, 1979)5 entsprechen;

f. Wildwasserfahrt: Aktivität mit Schlauchbooten oder Sportgeräten, wie Hydrospeed, Funyak oder Tubes, auf Fliessgewässern, die den Schwierigkeitsgraden Wildwasser I bis Wildwasser VI nach der Wildwasser-Schwierigkeitstabelle des Internationalen Kanuverbands (IFC, 1979) entsprechen;

g. Bungee-Jumping: Sprung und freier Fall an einem elastischen Seil; ausgenommen sind Sprünge von einer zugelassenen mobilen Anlage des Schaustellergewerbes;

h. Verantwortungsbereich von Betreibern von Skilift- und Seilbahnanlagen: die Anlagen und Gebäude samt Umschwung von Skilift- und Seilbahnanlagen sowie die markierten Abfahrten.

2 Die folgenden Wasserläufe gelten nicht als Flussgebiete:

a. die Verbindungsgewässer zwischen dem Neuenburger-, dem Murten- und dem Bielersee;

b. der Schifffahrtskanal vom Bahnhof Interlaken-West bis zum Thunersee;

c. der Schifffahrtskanal zwischen dem oberen und unteren Zürichsee;

d. der Seerhein bei Kreuzlingen und der Rhein von Bodensee-Untersee bis zur Brücke in Stein am Rhein.

Art. 3 Kantonales Varianteninventar

1 Die Kantone können auf ihrem Gebiet Touren und Abfahrten in einem Inventar zusammenfassen, das die für die jeweilige Tour oder Abfahrt notwendige Ausbildung bezeichnet.

2 Sie orientieren sich dabei daran, wozu die Bewilligungen nach den Artikeln 5–8 berechtigen.

Art. 4 Sorgfaltspflichten

Ausrüstungsgegenstände und Installationen sind im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes mängelfrei, wenn sie die Vorschriften der Gesetzgebung und die technischen Normen einhalten und sachgerecht gewartet sind.

5 Die Wildwasser-Schwierigskeitstabelle des Internationalen Kanuverband (International

Canoe Federation, IFC) kann beim Bundesamt für Sport eingesehen werden.

2 Version Vernehmlassung vom 10.11.2011