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Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 14 Seiten

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Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten

b. 200 Franken für den Entzug der Bewilligung wegen Nichteinhaltung von Vorschriften und Auflagen (Art. 22).

4 Ist die Prüfung von Dokumenten mit aussergewöhnlichem Aufwand verbunden, so wird eine Gebühr von 100 Franken pro Stunde erhoben. Jede angebrochene halbe Stunde gilt als volle halbe Stunde.

5 Auslagen, namentlich die Kosten für Expertisen, sowie die Gebühren des BBT für die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen werden gesondert berechnet und zusätzlich zu den Gebührenansätzen in Rechnung gestellt.

3. Kapitel: Versicherungs- und Informationspflicht

Art. 20 Versicherungspflicht

1 Die Mindesthöhe der Versicherungssumme nach Artikel 13 des Gesetzes beträgt 5 Millionen Franken pro Jahr.

2 Folgende Sicherheiten sind der Berufshaftpflichtversicherung gleichgestellt:

a. die Bürgschaft oder die Garantieerklärung einer Bank;

b. ein Sperrkonto bei einer Bank in der Höhe von 5 Millionen Franken.

3 Das Versicherungsunternehmen oder die Bank muss über die nötige Zulassung der zuständigen schweizerischen Aufsichtsbehörde verfügen.

Art. 21 Informationspflicht

1 Wer über eine Bewilligung nach dem Gesetz verfügt, muss seine Kundinnen und Kunden über seine Versicherung oder die gleichgestellte Sicherheit informieren:

a. in den Verträgen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen;

b. auf Buchungsbestätigungen und Billetten;

c. im Internetauftritt.

2 Die Information umfasst:

a. die Versicherungssumme;

b. die Art der Versicherung oder Sicherheit;

c. den Namen, den Sitz und die UID des Versicherungsunternehmens oder der Bank .

Version Vernehmlassung vom 10.11.20119