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Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 14 Seiten

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Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten

über eine ausreichende Grundausbildung verfügt, sofern jede Gruppe insgesamt höchstens acht Personen umfasst.

Art. 7 Wanderleiterinnen und Wanderleiter

1 Wer als Wanderleiterin oder Wanderleiter gewerbsmässig Aktivitäten im schnee- oder eisbedeckten gebirgigen Gelände anbietet, braucht eine Bewilligung.

2 Wanderleiterinnen und Wanderleiter erhalten eine Bewilligung, wenn sie:

a. den Abschluss als «Wanderleiterin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Wanderleiter mit eidgenössischem Fachausweis» nach Artikel 43 BBG8 oder eine andere vom BBT als gleichwertig anerkannte ausländische Ausbildung erworben haben;

b. Gewähr für die Einhaltung der Pflichten nach dem Gesetz und dieser Verordnung bieten.

3 Die Bewilligung berechtigt zum Führen von Kundinnen und Kunden auf Wanderungen, sofern diese auf markierten Wander- oder Bergwegen oder auf anerkannten Routen bis zu einem Schwierigkeitsgrad von T3 beziehungsweise WT3 des Schweizer Alpen-Clubs SAC9 stattfinden.

4 Sie berechtigt zudem zum Führen von Kundinnen und Kunden auf Schneeschuhwanderungen ausserhalb des Verantwortungsbereichs von Skilift- und Seilbahnanlagen, unter der Voraussetzung, dass:

a. keine Gletscher überquert werden, es sei denn auf markierten Pisten im Verantwortungsbereich von Skilift- und Seilbahnanlagen;

b. die sachgerechte Beurteilung der Lawinengefahr im betreffenden Gebiet höchstens ein geringes Risiko ergibt;

c. abgesehen von Harscheisen oder Schneeschuhen keine weiteren Hilfsmittel, insbesondere keine Aufstiegshilfen wie Pickel Steigeisen oder Seile benötigt werden.

Art. 8 Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer

1 Wer als Kletterlehrerin oder Kletterlehrer im gebirgigen und felsigen Gelände gewerbsmässig Aktivitäten anbietet, braucht eine Bewilligung.

2Keine Bewilligung als Kletterlehrerin oder Kletterlehrer braucht, wer über eine Bewilligung als Bergführerin oder Bergführer verfügt.

3 Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer erhalten eine Bewilligung, wenn sie:

8 SR 412.10

9 Die Tabellen können beim Schweizer Alpen-Club, 3000 Bern 23, angefordert oder im Inter-

net eingesehen werden: http://www.sac-cas.ch/Schwierigkeitsskalen.1118.0.html.

4 Version Vernehmlassung vom 10.11.2011