Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/125: Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · 14 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement für Veteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS

Kommentar zur Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung, RiskV)

Allgemeine Hinweise

In der Verordnung muss nicht speziell aufgeführt werden, dass nebst den Bewilligungen nach der Risikoaktivitätengesetzgebung auch alle anderen für die Ausübung der Risikoaktivität notwendigen Bewilligungen gemäss Bundesrecht und kantonalem Recht einzuholen sind. Dabei ist vor allem an folgende Bewilligungen zu denken:

• gemäss der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung sowie der Umweltschutzgesetzgebung, beispielsweise die Ausnahmebewilligung der kantonalen Behörde für die Durchführung einer Aktivität in einem geschützten Gebiet;

• gemäss Raumplanungsgesetzgebung des Bundes sowie Bau- und Planungsgesetzgebung der Kantone für Gebäude und Anlagen, was bereits in Art. 8 Abs. 3 RiskG1 so festgehalten ist;

• gemäss kantonalem Recht für die Sondernutzung von öffentlichem Raum, beispielsweise für die Nutzung einer Strassenbrücke als Plattform für Bungee-Jumping.

Ebenfalls nicht ausdrücklich in der Risikoaktivitätenverordnung erwähnt wird, dass die verwendeten Schiffe (Rafts, Schlauchbote) den Vorschriften der Binnen-

schiffahrtsgesetzgebung entsprechen müssen. Eine entsprechende Überprüfung ist Bestandteil einer Zertifizierung.

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Geltungsbereich

Mit der Präzisierung des Geltungsbereichs wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Risikoaktivitäten häufig auch im Grenzgebiet zum Ausland stattfinden resp.

dass sich ausländische Anbieter mit ihren Gästen im Rahmen einer Risikoaktivität sich für eine bestimmte Zeit auf schweizerischem Territorium aufhalten.

Es ist somit zu regeln, in welchen Fällen das Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätengesetz) und die Risikoaktivitätenverordnung zur Anwendung gelangen. Art. 1 RiskV stellt klar, dass die schweizerische Risikoaktivitätengesetzgebung dann zur Anwendung gelangt,

1 Vgl. dazu auch Kommissionsbericht, BBl 2009 6013, S. 6037; dazu gehört u.a. auch die baupolizeiliche Überprüfung von Klettersteigen.